DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG – Auseinandersetzungsguthaben zu gering?

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Der Mandant unserer Kanzlei erhielt im Kalenderjahr 2017 die Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens zum 31.12.2016. Auf einer einfachen Excel-Tabelle war gegenüber dem Anleger berechnet worden, dass von seiner im Kalenderjahr 2003 bzw. 2004 abgeschlossenen Beteiligung nur noch ca. 50 % des einbezahlten Geldes übrig sind. Der Vermittler hatte anderes versprochen.

Anleger, die nach Ablauf von 10 Jahren derartige Verluste beklagen müssen, können grundsätzlich Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des Ablaufs der 10-Jahresfrist gem. § 199 BGB nicht mehr erfolgreich geltend machen, da sich Vermittler und Fondsinitiatoren erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen können. Es ist daher jedem Anleger einer Beteiligung ans Herz zu legen vor Ablauf der 10-Jahresfrist einen spezialisierten Anwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz zu beauftragen, wenn er sich mit dieser Beteiligung von Sachwertspezialisten falsch beraten fühlt. Aber auch noch nach Ablauf von 10 Jahren ist in Fällen von Fehlberatung Handlungsbedarf geboten. Wurde Ihnen Sicherheit im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder einer atypischen stillen Beteiligung versprochen, ist dies eine unzulässige Risikobeschönigung. Es besteht das Risiko des Totalverlustes des investierten Kapitals.

Im Falle von Ratenzahlungsvereinbarungen sollte bei Aufklärungspflichtverletzungen gekündigt oder ggf. auch widerrufen werden. Ferner gilt auch bei Abrechnungen zum Ende der Beteiligung Folgendes:

Eine Überprüfung des Abfindungsguthabens durch fachlich versierte Rechtsanwälte / Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ist nach Ansicht unserer Kanzlei unbedingt empfehlenswert. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich Anleger zuvor hierüber informieren sollten.

Unsere Kanzlei hatte bereits in der Vergangenheit Bemühungen für Anleger in Bezug auf andere Fondsgesellschaften unternommen und so teilweise eine Korrektur des Abfindungsguthabens durch das Fondsmanagement und damit Zahlungen an die Mandantschaft erreicht.

Ob eine Rechtschutzversicherung die Kosten deckt, oder die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ggf. nicht mehr adäquat zu den zu erzielenden Ergebnissen sind, klären wir gerne für jeden Einzelfall, bevor diesbezüglich Kosten anfallen.

Ob eine Interessengemeinschaft von Anlegern in Bezug auf die im vorliegenden Fall tätige Fondsgesellschaft existiert oder sich ggf. bilden sollte, ist unserer Kanzlei nicht bekannt. Manchmal kann dies wünschenswert sein.

Wir wünschen allen Kapitalanlegern, die über Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wie dem vorliegenden ggf. durch Werbeaussagen oder Ihre Berater mit falschen Versprechungen getäuscht wurden, dass sie fachlich spezialisierte anwaltliche Hilfe vor dem Ablauf von 10 Jahren in Anspruch nehmen können. Dies ist erforderlich, um ihre wirtschaftlichen Schäden durch Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz kompensiert erhalten.

Gerne können auch Sie Ihre Unterlagen über Beteiligung dieser oder anderer Art kostenfrei an unsere Kanzlei übermitteln.


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