Dublin III seit 01.01.14 in Kraft - Fristeinhaltung wird zum "Zünglein an der Waage" - für beide Seiten

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Am 01.01.2014 ist die Dublin III Verordnung in Kraft getreten. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine Verordnung des Europäischen Parlamentes direkt und unmittelbar gegenüber den Mitgliedstaaten Europas, d.h. die Verordnung ist von den Behörden („Exekutive") wie etwa das Polizeigesetz der Bundesländer oder das Aufenthaltsgesetz des Bundes direkt anzuwenden.

Es bedarf hierbei keines Umsetzungsaktes - wie bei einer Richtlinie - durch den Bundestag.

Die Dublin Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union für ein Asylverfahren zuständig ist. Ist ein Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in die BRD eingereist, dann ist grundsätzlich nicht Deutschland zuständig. Die BRD kann bzw. muss sich dann für „unzuständig" erklären und die Abschiebung in den jeweiligen sicheren Drittstaat veranlassen.

Wenn die BRD sich für „unzuständig" erklärt (Ziff.1 des Bescheids lautet: „Der Asylantrag ist unzulässig/Ziff.2 des Bescheids lautet: „Die Abschiebung nach .... wird angeordnet), dann hat der Betroffene nach der am 1.1.14 in Kraft tretenden Dublin III-Verordnung (nur) noch eine Woche Zeit einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Die Klagefrist beläuft sich auf zwei Wochen.

Der Betroffene sollte sich vor allem 2 Konstellationen im Auge behalten und sich dann ggfls. zur Wehr setzen:

  1. Es bestehen im Abschiebungszielstaat systemische Mängel im Rahmen des Asylsystems (derzeit: Ungarn (str.), Bulgarien (str.) ...)
  2. Der Mitgliedstaat konnte den Akt (Aufnahmegesuch, Abschiebung) nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollziehen.  

Zum Hintergrundverständnis: Der jeweilige Mitgliedstaat muss:

a. ein Aufnahmegesuch oder Wiederaufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monate ab Antragstellung oder 2 Monate ab Eurodac Treffermeldung stellen,

b. innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme oder des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat, an den jeweiligen Mitgliedstaat überstellen, d.h. abschieben.

Bei Untertauchen des Antragstellers gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit auf 12 bzw. 18 Monate.

Mitgeteilt von RA Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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