Dürfen Eltern auf das (Spar-)Konto ihrer Kinder zugreifen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Geld der Kinder, das diese z. B. zur Kommunion erhalten oder ihnen von Großeltern und sonstigen Verwandten geschenkt wird, wird von deren Eltern häufig auf sogenannte Kindersparkonten oder Sparbücher angelegt. Das minderjährige Kind wird bei der Bank als Kontoinhaber vermerkt. Auch wenn die Eltern im Verhältnis zur Bank zweite Kontoinhaber und alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto sind, dürfen sie von diesem Konto kein Geld entnehmen, denn das angesparte Geld und die Zinsen stehen rein rechtlich gesehen ausschließlich dem Kind zu. Auch wenn die Eltern im Verhältnis zur Bank die Verfügungsbefugnis über dieses Konto haben, dürfen sie mit dem Geld nicht „arbeiten“. Somit ist es den Eltern untersagt, das Guthaben des Kindes vom Sparkonto, das derzeit wenig Zinserträge bringt, auf ein eigenes Konto mit einem besseren Zinsertrag umzuleiten. Unzulässig ist es auch, wenn mit dem Guthaben des Kindes, Anschaffungen für das Kind bezahlt werden sollen. Dies haben Gerichte so bereits mehrfach entschieden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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