Abtretungsverbot: Wann Sie Ihre Forderungen nicht übertragen dürfen
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Ob zur Forderungsdurchsetzung mittels Inkassounternehmen, bei Pfändungen oder zur Kreditsicherung: Die Abtretung von Forderungen kann in verschiedenen Bereichen stattfinden. Doch Vorsicht, eine Übertragung der Ansprüche ist nicht in jedem Fall erlaubt. Wird eine Forderung trotz Verbots an einen Dritten übertragen, ist diese Abtretung unwirksam. Wann gilt ein Abtretungsverbot?
Gesetzliche Abtretungsverbote
Wann eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird gesetzlich geregelt. Gemäß § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Forderungen nicht abgetreten werden, wenn dafür ihr Inhalt verändert werden müsste oder wenn das Abtretungsverbot in einem Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde.
Abtretungsverbot wegen Veränderung des Inhalts
Eine inhaltliche Änderung der Forderung wäre nötig, wenn die Ansprüche höchstpersönliche Rechte betreffen. Betreffen die Ansprüche also den Gläubiger höchstpersönlich, könnten sie ohne Änderung nicht an einen Dritten abgetreten werden. Deshalb greift hier das gesetzliche Abtretungsverbot nach § 399 BGB.
Beispiele für ein solches Abtretungsverbot sind unter anderem urheberrechtliche Ansprüche sowie Urlaubsansprüche. Die Forderungen beziehen sich auf den Gläubiger persönlich und dürfen deshalb nicht abgetreten werden.
Auch bei zweckgebundenen Forderungen gilt ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB. Könnte eine Forderung nach ihrer Abtretung den ursprünglichen Zweck nur durch eine inhaltliche Änderung erfüllen, ist keine Übertragung erlaubt. Das ist unter anderem bei Strohmanngeschäften häufig der Fall.
Beispiel für ein solches Abtretungsverbot: Herr Müller kauft ein Haus im Auftrag von Frau Schneider – in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht. Deshalb hat er gegenüber Frau Schneider einen Anspruch auf Befreiung von der Schuld, also dem Kaufpreis. Diesen Anspruch kann Herr Müller nicht an eine dritte Person abtreten, da der Zweck der Forderung – nämlich dass Frau Schneider ihre durch den Kauf entstandene Schuld bei Herrn Müller begleicht – nicht erfüllt wäre.
Abtretungsverbot aufgrund von Unpfändbarkeit
Ein Abtretungsverbot gilt außerdem für Forderungen, die unpfändbar sind (§ 400 BGB). Unpfändbare Bezüge werden in § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt, darunter fallen unter anderem Studienbeihilfen und Erziehungsgelder. Auch Arbeitseinkommen kann beispielsweise nur abgetreten werden, soweit es die gesetzlichen Pfändungsgrenzen überschreitet. Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Gläubiger durch die Abtretung der Forderungen seine finanzielle Lebensgrundlage verliert.
Beispiel für ein solches Abtretungsverbot: Die Eltern eines Kindes leben getrennt und die Mutter erhält vom Vater Kindesunterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind. Da der Kindesunterhalt unpfändbar ist, kann die Mutter ihn nicht an jemand anderen abtreten.
Weitere gesetzliche Abtretungsverbote
Im BGB finden sich noch weitere spezifische Abtretungsverbote. So sind beispielsweise die Ansprüche von Gesellschaftern nicht isoliert übertragbar (§ 717 BGB) ebenso wie deren Anteile am Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB). Auch die Übertragung von Dienstleistungsverpflichtungen und der Anspruch auf Ausführung dieser sind gesetzlich geregelt (§ 613, § 664 BGB).
Vertragliche Abtretungsverbote
Gemäß § 399 BGB können Forderungen nicht abgetreten werden, wenn Gläubiger und Schuldner zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ein Abtretungsverbot kann also vertraglich festgesetzt werden. Würde beispielsweise in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ein entsprechendes Abtretungsverbot vereinbart, dürfte der Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche nicht abtreten.
Eine formlose Vereinbarung ist ausreichend, doch häufig wird das Abtretungsverbot mithilfe einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten. Durch ein Abtretungsverbot in den AGB wird die Forderung zu einem nicht übertragbaren Anspruch des Gläubigers. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist allerdings nicht immer wirksam.
Wann ist ein Abtretungsverbot unwirksam?
Unwirksame Abtretungsverbote in AGB
Die 2021 in Kraft getretene Regelung von § 308 Nr. 9 BGB führt auf, in welchen Fällen Abtretungsverbote in AGB unwirksam sind. Ein in den AGB festgelegter Abtretungsausschluss ist unwirksam, wenn das Abtretungsverbot auf Geldforderungen von Verbrauchern ausgerichtet ist (§ 308 Nr. 9 BGB). Der Abtretungsausschluss ist außerdem unwirksam, wenn kein schützenswertes Interesse auf Unternehmensseite besteht oder die berechtigten Belange des Verbrauchers gegenüber diesem Interesse überwiegen. Auch Arbeitsverträge können als AGB gelten, wenn sie nicht individuell gestaltet sind. Somit können auch im Arbeitsvertrag enthaltene Abtretungsverbote unwirksam sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Zahlungsdiensterahmenverträge und Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 308 Nr. 9 BGB).
Durch § 308 Nr. 9 BGB wird die Durchsetzung von Ansprüchen wie beispielsweise auf Schadensersatz und Entschädigung erleichtert: Verbrauchern ist es so beispielsweise möglich, Unternehmen mit der Durchsetzung ihrer Forderungen zu beauftragen. Ein Abtretungsverbot würde dies verhindern.
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Unwirksame Abtretungsverbote bei kaufmännischem Verkehr
Einen weiteren Fall eines unwirksamen Abtretungsverbots regelt das Handelsgesetzbuch (§ 354a HGB): Wenn das Rechtsgeschäft, das die Abtretung einer Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so ist die Abtretung dennoch wirksam.
Gleiches gilt auch, wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellt. Diese Ausnahmen vom Abtretungsverbot greifen jedoch nicht, wenn es um eine Forderung aus einem Darlehensvertrag geht und es sich beim Gläubiger um ein Kreditinstitut handelt.
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22.06.2010 Rechtsanwalt Martin J. Haas„… , wenn sie sich trotz Auflösung der Fondsgesellschaften und Veräußerung der Fondsimmobilien auf ein so weitgehendes Abtretungsverbot berufe. Letztlich bestünden Prospekthaftungsansprüche der Beklagten …“ Weiterlesen
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