Dürfen Gefangene Interviews geben?

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In der letzten Zeit ist vermehrt über einen Fall berichtet worden, in welchem es einem JVA-Insassen verboten worden ist ein Interview mit einem Journalisten vom Westdeutschen Rundfunk zu führen.

Doch ist es JVA-Insassen verboten Interviews zu geben?

Der Hintergrund: Aufgrund der Einschätzung einer Psychologin der JVA hatte die Leitung der JVA entschieden, die Anfrage für das Interview mit einem JVA-Insassen abzulehnen.

Die Psychologin äußerte in ihrem Gutachten die Sorge, dass ein Interview dazu führen würde, dass der Insasse sich noch weiter vom Behandlungssetting entfernen würde. Sie begründete dies mit der narzisstischen Persönlichkeit des Insassen und mit der Tatsache, dass er alle Therapieangebote ablehnen würde.

Das Problem: Dem Gefangenen steht natürlich das  Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG zu,  egal ob er eine narzisstische Persönlichkeit hat oder nicht. Aufgrund dieses Grundrechts kann ihm nicht das Recht abgesprochen werden ein Interview zu führen. 

Allerdings kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Schluss, dass die JVA dem Insassen das Interview verweigern kann, da es seine Eingliederung gefährden könnte (§ 25 Nr. 2 StVollzG NRW). Jedoch wurde versäumt, konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, weshalb das Interview den Insassen an einer Wiedereingliederung hindern würde. Man sah es als selbtverständlich an, dass ein Interview einen Insassen an der Eingliederung hindert.

Daraufhin legte der Insasse Verfassungsbeschwerde ein. Dieser wurde mit der Begründung stattgegeben, dass ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Insassen auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vorliegt und das dieser Eingriff nicht damit zu rechtfertigen sei, dass es vielleicht möglich wäre, durch das Interview mit dem Insassen dessen Eingliederung zu behindern. Diese Begründung reichte nicht aus, um ihm das Interview zu verweigern.
Die 

Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist demnach: Nein, es ist JVA-Insassen nicht verboten Interviews zu geben, da auch sie, wie jeder andere Mensch, ein Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) haben.

Die Kanzlei Kötz Fusbahn befasst sich umfassend mit dem Äußerßerungsrecht, also dem Recht auf freie Meinungsäußerung.



Dr. Daniel Kötz bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle aus dem Medienrecht und dem Medienstrafrecht.

Foto(s): (c) Frank Beer

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