Dürfen getrennt lebende Ehegatten das Wohnungsschloss auswechseln, um den anderen am Zutritt zu hindern?
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Eheleute haben an der gemeinsamen Ehewohnung den "Mitbesitz". Das heißt, egal ob die Wohnung in Alleineigentum eines der beiden steht, ob beide Eigentümer oder einer oder beide Mieter sind: Jeder von beiden hat bis zur Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch darauf, die Ehewohnung zu bewohnen.
Wenn also einer der Eheleute das Schloss auswechselt, kann der andere beim Familiengericht die Wiedereinräumung des Mitbesitzes und damit Zutritt zur Ehewohnung beantragen und durchsetzen.
Anders ist es nur, wenn einer der Ehegatten endgültig unter Mitnahme seiner Habe aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Wenn er ausgezogen ist, ohne offensichtlich die Ehewohnung aufzugeben, gilt dies dennoch als Aufgabe des Nutzungsrechts, wenn er nicht binnen sechs Monaten erklärt, zurückkehren zu wollen, § 1361 b Abs. 4 BGB.
Nur in Härtefällen kann ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung erreichen, dass das Familiengericht ihm die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweist, insbesondere wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt ist, die in der gleichen Wohnung leben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder handelt. Auch bei Gewalttaten wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Beeinträchtigung der Gesundheit durch Beleidigungen / Psychoterror kann eine Zuweisung der Ehewohnung durchgesetzt werden, auch, wenn damit nur gedroht wurde.
Der Wunsch, getrennt zu leben alleine rechtfertigt keine Zuweisung der Ehewohnung, sondern gegebenenfalls nur eine Aufteilung der Ehewohnung zwischen den Eheleuten, da grundsätzlich eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung zumutbar ist.
Bei nicht verheirateten Paaren / Eltern ist eine Wohnungsüberlassung ausschließlich nach dem Gewaltschutzgesetz durchsetzbar. Das gleiche gilt bei Ehepaaren, die (noch) nicht getrennt leben.
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