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Dürfen Mieter ihre Wohnungstür selbst streichen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mieter dürfen „ihre“ Wohnung stets nach ihrem eigenen Geschmack einrichten. Dazu gehört auch das Recht, die Wände in knalligen Farben zu streichen, mit bunten Mustern bzw. Wandtattoos zu verzieren oder zu tapezieren. Auch dürfen Mieter grundsätzlich entscheiden, welche Farben die Zimmertüren haben sollen. Die äußere Gestaltung der Wohnungseingangstür obliegt dagegen dem Vermieter. Streicht der Mieter die Eingangstür dennoch nach seinem Gusto, stellt sich die Frage, was der Vermieter dagegen tun kann.

Farbwahl missfällt dem Vermieter

Ein Mieter strich seine Wohnungseingangstür von außen mit einer Farbe, die deutlich von der alten abwich und daher nicht mehr zum Gesamterscheinungsbild des Hausflurs passte. Aus diesem Grund verlangte der Vermieter den Neuanstrich der Tür in der von ihm gewünschten Farbe. Der Mieter entgegnete, dass der letzte Anstrich der Tür mehr als 15 Jahre her und damit erforderlich war. Im Übrigen passe die neue Farbgebung an der Tür sehr wohl zur Gestaltung des Hausflurs.

Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht. Er verlangte Schadenersatz – und zwar insgesamt 275 Euro sowohl für die Beseitigung der vom Mieter angebrachten Farbe als auch für einen Neuanstrich – sowie Duldung der Malerarbeiten durch den Mieter.

Vermieter entscheidet über Außenanstrich

Das Amtsgericht (AG) Münster sprach dem Vermieter lediglich 88,35 Euro Schadenersatz nach den §§ 280 I, 535, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu und verpflichtete den Mieter, den Neuanstrich nach Farbwahl des Vermieters zu dulden.

Grundsätzlich gilt, dass nur die Innenräume einer Wohnung nach den Vorstellungen des Mieters gestaltet, eingerichtet und dekoriert werden dürfen. Der Außenbereich, also z. B. Fassade oder Hausflur, ist für Mieter dagegen tabu – nur so ist gewährleistet, dass die einheitliche Gestaltung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Somit hat allein der Vermieter bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) das Recht, unter anderem über die Farbwahl im Flur zu entscheiden. Streicht also der Mieter seine Haustür in einer anderen Farbe, gebraucht er die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß. So auch im vorliegenden Fall. Denn die Farbwahl des Mieters wich vom Gesamterscheinungsbild im Hausflur erheblich ab.

Damit hätte der Mieter eigentlich 275 Euro Schadenersatz zahlen müssen. Allerdings hatte die Wohnungseingangstür bereits seit über 15 Jahren keinen Neuanstrich mehr gesehen. Dabei beträgt die übliche Nutzungsdauer eines Anstrichs nur 12–15 Jahre. Der Vermieter hätte die Außenseite der Tür also auf jeden Fall demnächst tünchen müssen. Weil diese Maßnahme zu einer Wertsteigerung der Mietsache führt und ein erneuter Anstrich erst wieder in 12–15 Jahren fällig wird, kann der Vermieter nicht sämtliche Kosten des Neuanstrichs vom Mieter ersetzt verlangen. Nach einem sog. Abzug Neu für Alt musste der Mieter vielmehr nur noch die Kosten tragen, die aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens – das Anstreichen der Türaußenseite in der falschen Farbe – entstanden sind, mithin 88,35 Euro.

Fazit: Mieter dürfen über die Innengestaltung ihrer Wohnung frei entscheiden. Außerhalb der vier Wände hat dagegen der Vermieter das Recht, über Farbwahl und Gestaltung des Hauses zu bestimmen.

(AG Münster, Urteil v. 28.07.2015, Az.: 8 C 488/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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