Dürfen Scheidungsfolgen außerhalb des Scheidungsverfahrens gerichtlich mitgeregelt werden?

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Mit dieser Frage hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2014 (XII ZB 365/12) zu befassen. Der Entscheidung zugrunde lag eine Beschwerde der Ehefrau, die im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens Auskunft über die Höhe des Zugewinns ihres Ehemanns sowie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend machen wollte.

Zuvor hatten die Eheleute schon ein gerichtliches Verfahren wegen Trennungsunterhalt geführt. In diesem Trennungsunterhaltsverfahren vereinbarten die Eheleute schon durch gerichtliche Protokollierung, dass ein Grundstück auf einen Ehegatten übertragen wird und zugleich regelten sie, dass auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet wird.

Gleichwohl machte die Ehefrau entsprechende Auskunftsansprüche zur weiteren Forderung von nachehelichem Unterhalt sowie Zugewinnausgleich im darauffolgenden Scheidungsverfahren geltend.

Sie argumentierte, dass die zuvor protokollierte Vereinbarung im Trennungsunterhaltsverfahren unwirksam sei, da sie nicht in der vorgeschriebenen notariellen Form abgegeben worden sei. Die vorgeschriebene notarielle Form könne auch nicht durch die gerichtliche Protokollierung erreicht werden. Denn die Formvorschriften dienten als eine Art Warnfunktion wegen der Wichtigkeit für diese bedeutenden Erklärungen. In einem themenfremden Rechtsstreit können daher solch wichtige Fragen nicht einfach mit protokolliert werden.

Der BGH führte aus, dass eine Protokollierung von nachehelichem Unterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüchen auch im Trennungsunterhaltsverfahren möglich ist. Er begründete dies damit, dass die im Jahr 2009 neu eingeführten besonderen Formerfordernisse hinsichtlich der Frage, unter welchen Erfordernissen scheidungsrechtliche Folgesachen mitgeregelt werden können, keine noch weiteren Einschränkungen vorgeben wollten. Eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, die vor einer rechtskräftigen Scheidung getroffen wurde, bedarf zusätzlich der notariellen Beurkundung. 

Eine gerichtliche Protokollierung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt steht einer notariellen Beurkundung gleich. Die besondere Warnfunktion und die besondere Hinweisfunktion der Formerfordernisse ist nach dem BGH auch in anderen familienrechtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten, als dem Scheidungsverfahren, gewahrt.

Nach einer rechtskräftigen Scheidung ist es auch ohne die notarielle Form bzw. die gerichtliche Protokollierung möglich, eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt zutreffen. Nach Rechtskraft der Scheidung kann eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt daher auch einfach schriftlich Zustandekommen.

Mit seiner Entscheidung gibt der BGH Klarheit, was die Möglichkeiten des Mitregelns von Ansprüchen der Eheleute angeht. In der Praxis kann dies von Vorteil sein, wenn bereits in einem dem Scheidungsverfahren vorangegangenen Trennungsunterhaltsverfahren Punkte endgültig zwischen den Eheleuten vereinbart werden können, die sodann nicht mehr streitig sind. Der Umfang der Auseinandersetzungen der Ehegatten kann so schon zu einem frühen Zeitpunkt im Rahmen der Auseinandersetzung der Eheleute rechtsgültig abgeschlossen werden. So müssen bei der Auseinandersetzung der Ehegatten im Rahmen der Scheidung sodann nur noch die wesentlichen Streitpunkte thematisiert und geregelt werden.


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