Düsseldorfer Tabelle 2013 – Die Änderungen

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Zum Jahresanfang 2013 ist die Düsseldorfer Tabelle, welche eine Richtlinie für den unterhaltsrechtlichen monatlichen Unterhaltsbedarf ausweist, geändert worden.

An der Tabelle selbst, den so genannten Einkommensstufen (Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen) sowie den Altersstufen und den dort ausgewiesenen so genannten Tabellenbeträgen (welche noch um das Kindergeld zu korrigieren sind) hat sich nichts geändert.

Änderungen haben sich jedoch bei den Selbstbehalten ergeben. Beim Selbstbehalt handelt es sich um denjenigen Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig nach Abzug der Verbindlichkeiten und Unterhaltszahlungen zum Leben zur Verfügung stehen muss.

Im Einzelnen:

Der Selbstbehalt gegenüber Kindern bis 21 Jahre (= notwendige Eigenbedarf), welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, betrug beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bisher € 950,00 und wurde ab dem 01.01.2013 auf € 1.000,00 angehoben. Beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurde der Selbstbehalt von € 770,00 auf € 800,00 angehoben.

Gegenüber anderen volljährigen Kindern wurde der Selbstbehalt (= angemessener Eigenbedarf) von bisher € 1.150,00 auf € 1.200,00 angehoben.

Der Selbstbehalt für Ehegatten wurde von € 1.050,00 auf nunmehr € 1.100,00 angehoben.

Gegenüber Eltern wurde der Selbstbehalt von € 1.500,00 auf € 1.600,00 angehoben.

Auswirkung:

Dies bedeutet vor allem bei engen finanziellen Verhältnissen, bei welchem der Selbstbehalt bei der Unterhaltsberechnung bisher zum Tragen gekommen ist, für den Unterhaltspflichtigen aufgrund der Anhebung der Selbstbehalte eine Entlastung; ihm bleibt also etwas mehr zum Leben.

Aber auch bisherige „Grenzfälle", bei welchen der bisherige Selbstbehalt nur knapp berührt worden ist, könnten durch diese Anhörung eine Änderung erfahren, so dass unter Umständen weniger Unterhalt zu bezahlen ist. Dies muss jedoch im konkreten Einzelfall genau berechnet und rechtlich beleuchtet werden.

Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung der Sätze des SGB II („Hartz IV") zum 01.01.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angepasst.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht zur Unterhaltsbemessung und ersetzt keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

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