Düsseldorfer Tabelle 2024-Anhebung des Selbstbehalts und Veränderung der Einkommensstufen

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Die neue sog. Düsseldorfer Tabelle 2024 ist inzwischen veröffentlicht. Alle Jahre wieder gilt es, für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige, die Forderungen und Zahlungen den geänderten Unterhaltssätzen anzupassen. 

Zu beachten ist, dass die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 die Anhebung der Eigenbedarfssätze vorsieht. 

Der notwendige Eigenbedarf ( § 1603 Abs. 2 BGB) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurde von 1120 Euro auf 1200 Euro erhöht, der des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1370 Euro auf 1450 Euro erhöht. Dies gilt gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern.

Der angemessene Eigenbedarf gem. §1603 Abs. 1 BGB gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern ist von 1650 Euro auf 1750 Euro angehoben worden. 

Nicht verändert wurde dagegen der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Anteil der Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung, der weiterhin 520 Euro beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 Euro beim angemessenen Selbstbehalt beträgt.  Insoweit ist zu beachten, dass die unvermeidbaren Warmmietkosten, die über den im Selbstbehalt enthaltenen Satz hinaus gehen, den Selbstbehalt noch erhöhen. 

Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten hat sich der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1510 Euro auf 1600 Euro erhöht, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von 1385 Euro auf 1475 Euro. Auch hier bleibt der Satz der in diesen Beträgen enthaltenen Warmmietkosten von 580 Euro gleich.


Auch die Eigenbedarfssätze des mit dem Unterhaltsverpflichteten im Haushalt lebenden Ehepartners sind angepasst worden. 

Gegenüber nachrangigen geschiedenen Ehepartnern ist der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen von 1208 Euro auf 1280 Euro erhöht worden, bei nicht Erwerbstätigen von 1108 Euro auf 1180 Euro. 

Gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind hat der im Haushalt lebende Ehegatte einen Eigenbedarf von zukünftig 1400 Euro statt bisher 1320 Euro.


Generell ist anzuraten, zu prüfen, ob der erhöhte Eigenbedarf zukünftig gewahrt ist. Andernfalls ist von einem Mangelfall auszugehen und die Unterhaltspflichten sind neu zu berechnen und entsprechend so zu ermäßigen, dass der Selbstbehalt gewahrt ist. 


Wesentlich ist bei der ab 2024 gültigen Düsseldorfer Tabelle auch, dass sich auch der Bedarfskontrollbetragssatz erhöht hat. 

Der Bedarfskontrollbetrag ist ab der 2. Einkommensstufe der Tabelle nicht mehr mit dem Selbstbehaltssatz identisch und soll sicher stellen, dass es zu einer fairen Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigten kommt. Hat der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten weniger als den Bedarfskontrollbetrag zur Verfügung, ist eine Zurückstufung in der Einkommensstufe vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass weniger Unterhalt zu leisten ist, bis  die Stufe erreicht ist, bei der der Unterhaltsverpflichtete den Bedarfskontrollbetrag noch zur Verfügung hat. 


Zu beachten ist auch, dass sich die Spanne der Einkommensstufen als solche verändert hat.

 Insgesamt sind die Spannen der jeweiligen Einkommensstufen gegenüber den bisherigen  um etwa 200 Euro pro Einkommensstufe erhöht . Die erste Einkommensstufe ist beispielsweise statt bis 1900 Euro Einkommen nun bis 2100 Euro monatliches Einkommen gültig, die zweite Einkommensstufe statt für Einkünfte von 1901 Euro bis 2300 Euro zukünftig  von 2101 Euro bis 2500 Euro gültig usw. . 

Das hat möglicherweise in einzelnen Fällen zur Folge, dass auch die Höhe des Unterhalts und die Höhe der Prozentsätze vom Mindestunterhalt gem. der ersten Einkommensstufe sich möglicherweise für einige Unterhaltsverpflichtete verändert. So beispielsweise bei einem Nettoeinkommen von 2000 Euro bei dem der Unterhaltspflichtige bisher in die 2. Einkommensstufe einzuordnen war und einen Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts zu leisten hatte. Dieser fällt mit seinem Einkommen zukünftig in die erste Einkommensstufe und hat Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zu leisten.

Es ist Unterhaltsverpflichteten daher anzuraten, zu überprüfen, ob sie sich mit ihrem Einkommen weiterhin in den Grenzen der bisherigen Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bewegen. Fällt ein Unterhaltsverpflichteter mit seinen Einkünften zukünftig in die nächst niedrigere Einkommensstufe muss er darauf achten, dann auch nur noch in Höhe des nächst niedrigeren Prozentsatzes der Tabelle auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein Unterhaltstitel sollte ggf. abgeändert werden. 






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