Düsseldorfer Tabelle – höherer Kindesunterhalt und höheres staatliches Kindergeld ab 01.01.2017

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Staatliches Kindergeld steigt

Ab 01.01.2017 steigt das staatliche Kindergeld um 2,00 EUR pro Monat und Kind an. Eine weitere Erhöhung um 2,00 EUR erfolgt zum 01.01.2018.

Damit beträgt das Kindergeld 2017 für das

  1. Kind monatlich 192 EUR,
  2. Kind monatlich 192 EUR,
  3. Kind monatlich 198 EUR und

weitere Kinder monatlich 223 EUR.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich im Jahr 2017 von 4.608 EUR auf 4.716 EUR.

Eine weitere Erhöhung erfolgt im Jahr 2018 auf 4.788 EUR.

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt im Jahr 2017 auf 8.820 EUR und im Jahr 2018 auf 9.000 EUR.

Kindesunterhaltssätze erhöhen sich

Der Kindesunterhalt erhöht sich ab 01.01.2017. Die Regelbeträge betragen:

anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Gruppe 0-56-11

12-17

ab 18

 
 1

bis 1.500

342

393

460

527

100

 2

1.501 - 1.900

360

413

483

554

105

 3

1.901 - 2.300

377

433

506

580

110
 4

2.301 - 2.700

394

452

529

607

115
 5

2.701 - 3.100

411

472

552

633

120
 6

3.101 - 3.500

438

504

589

675

128
 7

3.501 - 3.900

466

535

626

717

 136
 8

3.901 - 4.300

493

566

663

759

 144
 9

4.301 - 4.700

520

498

700

802

 152
 10

4.701 - 5.100

548

629

736

844

 160
 

über 5.100

nach den Umständen des Falls

Bei minderjährigen Kindern ist auf den Barunterhalt das hälftige staatliche Kindergeld anzurechnen. Die andere Hälfte des staatlichen Kindergeldes verbleibt für die Betreuung. Bei volljährigen Kindern ist vom Bedarfsbetrag das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.

Bitte beachten Sie, dass die Tabelle die Regelbeträge ausweist und je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Gruppe angemessen sein können.

Diese Tabelle ersetzt keine individuelle Unterhaltsberechnung.

Insbesondere welche berufsbedingten Aufwendungen, Schulden oder sonstige Kosten vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können oder nicht.

Des Weiteren enthält der Unterhaltsbetrag keine weiteren Aufwendungen für Unterhalt. So sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Hier ist gegebenenfalls der Unterhaltsbedarf zu erhöhen.

Keine Änderung des Selbstbehaltes

Der notwendige Eigenbedarf, der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ist mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle nicht geändert worden. Dieser verbleibt bei monatlich

880 EUR bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und bei

1.080 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.

In diesen Beträgen sind Kosten für eine Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung i.H.v. 380 EUR enthalten.

Was müssen Sie ab 01.01.2017 tun?

Verfügen Sie über einen dynamischen Unterhaltstitel, müssen Sie nichts veranlassen, der Unterhaltstitel passt es sich automatisch an. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, empfehlen wir eine Mahnung und danach eine Zwangsvollstreckung.

Verfügen Sie über keinen Unterhaltstitel, müssen Sie den Unterhaltsverpflichteten auffordern, den höheren Unterhalt zu zahlen, damit er dadurch in Verzug gerät. Einen höheren Unterhalt erhalten Sie rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie den Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung auffordern und der Zugang der Aufforderung nachgewiesen werden kann.

Bitte beachten Sie auch bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels, dass eine Verwirkung eintreten kann, wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg, z. B. über ein Jahr lang, nicht den höheren Unterhalt fordern.

Sollten Sie Fragen haben – wir beraten Sie gern.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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