Durch arglistige Täuschung des Erblassers erwirkte Beihilfen müssen vom Erben zurückgezahlt werden

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Die bei der Erbfolge geltende Universalsukzession, nämlich der Eintritt des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten, stellt ein ganz erhebliches Risiko für den Erben dar, erbt er nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten, die hiervon in Abzug zu bringen sind. Ist danach der Nachlass überschuldet, haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem ureigenen – nicht ererbten – Vermögen.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass auch zu Unrecht an den Erblasser gezahlte Beihilfen für stationäre Krankenhausaufenthalte vom Erben zurückverlangt werden können.

Im zu entscheidenden Fall waren die an die Beihilfestelle geschickten Krankenhausrechnungen gefälscht worden, tatsächlich wurde der Erblasser im angegebenen Zeitraum weder ambulant noch stationär behandelt. Die Rechnungen waren auch nur der Beihilfestelle übersandt worden, nicht aber der privaten Krankenversicherung des Erblassers zur Erstattung der übrigen 30 % der Kosten.

Es ging um Beihilfeleistungen in Höhe von rund 70.000,00 €.

Es komme jedoch nicht darauf an, wer die Täuschung letztlich begangen habe. Auch könne sich der Erbe nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil dies schon dem Erblasser als Beihilfeempfänger ungeachtet des Manipulationsverdachtes verwehrt gewesen sei, schließlich habe dieser ja gewusst, dass er gar nicht behandelt worden war.

Das Gericht war zudem der Ansicht, die Beihilfestelle des beklagten Bundeslandes habe das ihr bei der Rückforderung zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sei es nicht zu beanstanden, die zu Unrecht gezahlten Gelder beim Erben wieder einzuholen.

Sieht man allein die Summe der Rückforderung in diesem Beispielsfall, wird die Dimension dieser rechtlichen Problematik deutlich.

Die Beihilfeleistungen für den damals in Pension befindlichen Erblasser wie auch deren Rückforderung richten sich nach verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Demgegenüber sind sozialrechtliche Rentenleistungen nach anderen Vorgaben zu behandeln, hier kommt es auf die tatsächliche Empfängerschaft an, ein Rückgriff auf den Erben ist nur in engen Grenzen möglich.

Die Erben sollten also Sorge dafür tragen, dass die Behandlungen, für die Beihilfen gewährt worden sind, auch nach dem Ableben des Leistungsempfängers noch hinreichend dokumentiert sind um etwaige Rückforderungsansprüche abwehren zu können.

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