Durchsuchung – Wie verhalte ich mich und was sind meine Rechte?

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Die Unverletzbarkeit der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses ist verfassungsrechtlich in Art. 13 Abs. 1 GG verankert. Unter bestimmte Voraussetzungen eine polizeiliche Durchsuchung jedoch erfolgen und auch rechtmäßig sein.

Was passiert bei einer Durchsuchung?

Eine Durchsuchung ist eine rechtliche Maßnahme, bei der die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden in den privaten Bereich einer Person eintreten. Dabei beschränkt sich der private Bereich nicht nur auf die Wohnung, sondern kann auch weitere Räume, z.B. Kellerabteilungen, Büroräume oder temporär genutzte Hotelzimmer sein. Der Zweck der Durchsuchung kann sowohl das Ergreifen eines Verdächtigen / Flüchtigen sein, aber auch das Auffinden von Beweismitteln in einem laufenden Ermittlungsverfahren.

Voraussetzungen einer Durchsuchung

Wegen des Schutzes aus Art. 13 Abs. 1 GG darf eine Durchsuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Es muss daher ein hinreichender Verdacht bestehen. Die Durchsuchung darf nicht dazu „missbraucht werden“, um dadurch erst einen Tatverdacht zu begründen. Daher wäre jede präventive Hausdurchsuchung unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist die Durchsuchung nur unter strengen gesetzlichen Bestimmungen zulässig und darf – sofern der Betroffene nicht einwilligt – nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt werden. In Fällen, bei denen die Polizei die sogenannte „Gefahr im Verzug“ sehen, kann die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Letztere Fälle bieten jedoch viel Missbrauchspotential und sollten daher zwingend von einem versierten Strafverteidiger oder einer versierten Strafverteidigerin auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Zweck der Durchsuchung eingrenzen, d.h. inhaltlich soll der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf beinhalten, sowie den tatsächlichen Lebenssachverhalt, die genauen Verdachtsgründe, die zu findenden Beweismittel sowie das Durchsuchungsobjekt mit genauer Anschrift bezeichnen werden. Ohne die Eingrenzung dieser Maßnahme ist zu befürchten, dass die Durchsuchung ausufern und zur Ausforschung eskalieren würde. Mittels dieser konkreten Umgrenzung in Durchsuchungsbeschluss soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden den Ablauf der Durchsuchung zu kontrollieren und Überschreitungen zu verhindern. Inhaltlich soll der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf, sowie den tatsächlichen Lebenssachverhalt, genaue Verdachtsgründe, die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll sowie das Durchsuchungsobjekt mit Ort, Straße und Hausnummer bezeichnen.

Da in vielen Fällen seitens der Ermittlungsbehörden „Eile“ geboten ist, ist der Durchsuchungsbeschluss an keine bestimmte Form gebunden. Er kann sowohl schriftlich als mündlich oder telefonisch ergehen. Der Durchsuchungsbeschluss hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. Durchsuchungen, die nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden und diesen Beschluss als Ermächtigungsgrundlage heranziehen, sind rechtswidrig.

Wie verhalte ich mich? Grundregeln:

1. Ruhe bewahren!

Es ist verständlich, dass diese Situation belastend ist und Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen. Ihnen ist jedoch nicht geholfen, wenn Sie sich physisch gegen die Durchsuchung und gegen die Ermittlungsbeamten wehren. Im schlimmsten Fall machen Sie sich damit strafbar.

ABER: Sie haben keine Mitwirkungspflicht und sollten unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!

2. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und prüfen

Tipp: Sollte es auf einen ganz bestimmten Gegenstand ankommen, der Ihrer Ansicht nach sowieso gefunden wird, empfehle ich diesen an die Ermittlungsbeamten herauszugeben. Sie ersparen sich hierdurch nicht nur ein weiteres Eindringen in Ihren privaten und geschützten Bereich – der Zweck des Durchsuchungsbeschlusses ist dann erfüllt – sondern verhindern auch, dass es ggf. im Rahmen der Durchsuchung zu sogenannten Zufallsfunden kommt. Diese Zufallsfunde sind verwertbar und können andere oder weitere strafrechtliche Ermittlungen anstoßen.

3. Keine Aussage machen und einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren

Diese können zwar die Durchsuchung in der Regel nicht mehre verhindern, Ihnen aber auch über das Telefon konkrete Verhaltenstipps an die Hand geben. In Einzelnen Fällen kommt es auch kooperierenden Ermittlungsbeamten vor, dass mit der Durchsuchung gewartet wird, bis der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin bei dem zu durchsuchenden Objekt eintrifft. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

4. Kontrollieren Sie die Durchsuchung

Sie haben ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung. Daher sollten Sie die Durchsuchung auch kontrollieren, z.B. wenn nur bestimmte Räume durchsucht werden dürfen.

5. Beschlagnahmung von Gegenständen 

Werden Gegenstände beschlagnahmt, sollten sie der Beschlagnahme widerspreche und nichts unterschreiben!

6. Gedächtnisprotokoll anfertigen

Dies kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung wichtig sein, aber auch generell für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und Ihrer Verteidigung


Ludmilla Melcher LL.M. - Strafverteidigerin in Bielefeld

Kontaktieren Sie mich!

Ich werde die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung genau prüfen und ggf. gegen diese durch Einlegung von Rechtmitteln vorgehen und darauf hinwirken, dass beschlagnahmte Gegenstände schnellstmöglich wieder herausgegeben werden.

Sie erreichen mich entweder über das Kontaktformular auf anwalt.de oder unter:

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