Bußgeldbescheid erhalten? Ein Einspruch kann sich lohnen!

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Im vergangenen Jahr sind in Deutschland knapp 4 Millionen Ordnungswidrigkeiten erfasst worden, die im Zusammenhang mit Verstößen im Straßenverkehr standen. Spitzenreiter waren Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefolgt von Handy- und Rotlichtverstößen. Wie hoch die Strafe in der Praxis ausfällt, hängt von der Schwere des Vergehens ab und ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog, der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Neben den nunmehr erhöhten Geldbußen können auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Gerade letzteres kann für viele Betroffene ein erhebliches Problem sowohl im privaten, aber auch besonders im beruflichen Bereich darstellen. 


Rund jeder dritte Bußgeldbescheid ist fehlerhaft! 

Damit ist nicht gemeint, dass sich ein Schreibfehler eingeschlichen hat oder das Beweisfoto nicht stichscharf ist. Viel häufiger führen formale oder technische Fehler zum Erfolg des Einspruchs. Aber auch die verkürzte Verjährungsfrist im Ordnungswidrigkeitenrecht sollte stets geprüft werden:

  • Formale Fehler: Fehlendes bzw. falsches Aktenzeichen, fehlerhafte Angeben zum Tatzeitpunkt oder -ort, fehlende oder fehlerhafte Beweismittel, ein zu hoch ausgewiesenes Bußgeld, etc.
  • Technische Fehler: Messfehler, fehlende oder abgelaufene Eichung des Messgeräts, fehlerhafter Aufbau oder fehlerhafte Platzierung des Messgeräts, etc.
  • Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Diese liegt für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten bei 3 Monaten nach Tatbegehung, wenn vorher kein Bußgeldbescheid ergangen ist oder Klage erhoben wurde. Verschiedene Ereignisse wie die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrechen allerdings die Verjährung, sodass deren Lauf von Neuem beginnt.

Diese Fehler sind für das ungeschulte Auge nur schwer zu erkennen. Gerade bei technischen Fehlern ist die Kenntnis der Betroffenen oft begrenzt. Daher ist es ratsam den Bußgeldbescheid direkt nach der Zustellung von einem erfahrenen Anwalt oder einer erfahrenen Anwältin, die vollumfängliche Akteneinsicht erhalten, prüfen zu lassen und sich eine erste Einschätzung geben zu lassen und die möglichen Erfolgsaussichten zu besprechen.


Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

Zunächst wird Ihnen in der Regel ein Anhörungsbogen zugestellt, aus dem sich der konkrete Tatvorwurf ergibt. 

Als Betroffener steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Möchten Sie sich gegen den Tatvorwurf wehren, ist Ihnen dringend angeraten von diesem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und gegenüber den Behörden keine Angaben zur Sache – sprich zum Tatvorwurf und zur Fahrereigenschaft – zu machen. 

Sodann wird von der Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen und in dem „berühmten“ gelben Briefumschlag zugestellt. Sollten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen, ist zwingend die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung zu beachten. Erfolgt der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Grundsätzlich kann jeder Betroffene selbst Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, da dieser Einspruch zunächst nicht zu begründen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sind jedoch alle Umstände vorzutragen, die zur Unwirksamkeit der Messung oder des Bescheides führen könnten.

Sollten Sie die Einspruchsfrist verpasst haben, kann ggf. die sog. „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt werden. Hierzu müssen jedoch bestimmte Umstände wie Krankheit, Abwesenheit wegen Urlaub, etc. nachweisbar vorgetragen werden können.


Wie geht es nach dem Einspruch weiter:

Wenn der Einspruch über einen Anwalt oder eine Anwältin eingelegt wird, wird durch diese gleichzeitig auch Akteneinsicht und eine Frist zur Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht beantragt. Erst nachdem die Verfahrensakte und die Dokumente über die Messung gesichtet wurden, sollte gegenüber der Behörde eine Stellungnahme abgegeben werden.  Bei einem offensichtlichen Fehler stellt die Bußgeldbehörde das Verfahren meist selbst ein.

In der Regel bleibt die Bußgeldbehörde bei Ihrer Rechtsauffassung, mit der Folge, dass ein Gericht über den vorgeworfenen Verstoß zu entscheiden hat. Zur Entscheidung wird ein Termin zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht bestimmt. In der Hauptverhandlung wird über den Inhalt der Akte und mögliche Fehler verhandelt.

Das Gericht urteilt am Ende der Hauptverhandlung. Wird die Fahrereigenschaft nicht bestritten, kann der anwaltlich vertretene Betroffene sich vom persönlichen Erscheinen entbinden lassen. Das passiert sehr häufig, da viele Verkehrsverstöße weit weg vom Wohnort stattfinden – dort wo man sich nicht auskennt. 


Exkurs: Verjährung

Im Ordnungswidrigkeitenrecht liegt die Verfolgungsverjährung bei 3 Monaten ab Tatbegehung. Diese Frist kann aber durch das Zusenden eines Anhörungsbogens oder die Abgabe an die Staatsanwaltschaft unterbrochen werden und beginnt sodann von vorne an zu laufen. Somit muss der Bußgeldbescheid spätestens 6 Monate nach Tatbegehung zugestellt werden. Andernfalls ist Verjährung eingetreten.


Kosten

Einspruch selbst kann von dem Betroffenen selbst übernommen werden und kosten nichts. Jedoch erhalten Sie ohne einen Anwalt keine vollständige Akteneinsicht, die eine Verteidigung vor Gericht m.E. nur schwer möglich macht. Daher kommen auch noch die Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin hinzu. Diese kann man nicht pauschal festmachen, da jeder Anwalt seine eigenen Gebührensätze hat.

Kommt es aufgrund des Einspruchs zur Hauptverhandlung, entstehen Gerichtskosten in Höhe von 10% der Geldbuße (mind. jedoch 55,00 €), die zu zahlen sind, sofern Sie zur Geldbuße auch verurteil werden. 

Gut zu wissen: in der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist aber ratsam hier zuvor eine Deckungszusage für die möglichen Kosten geben zu lassen.


Ludmilla Melcher LL.M.

Rechtsanwältin | Strafverteigerin


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Maßnahme: Einspruch einlegen!

Zunächst wird mit dem Einspruch Akteneinsicht beantragt und die Vorwürfe und die Ermittlungen, aber vor allem die Beweismittel gegen Sie geprüft. Erfahrungsgemäß lohnt sich die Einlegung des Einspruchs in 90% aller Fälle. Eine gute Verteidigung kann folgendes bewirken:

  • der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch aufgehoben, die Geldbuße reduziert werden
  • das Fahrverbot kann umgangen werden.
  • Der Entzug der Fahrerlaubnis kann verhindert werden


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