DVAG muss Buchauszug für drei Jahre erteilen

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Das OLG München hat am 21.12.2017 unter dem Az. 23 U 1488/17 die Rechtsprechung des BGH vom 03.08.2017 unter dem Az. VII ZR 32/17 zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs bestätigt.

Danach beginnt die eigenständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht allerdings dabei der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß er, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

In die gleiche Kerbe schlug auch das Landgericht Frankfurt, als es die DVAG am 23.02.2018 zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilte, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner sowie Geburtsdatum
  • Police und/oder Versicherungsscheinnummer, Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen, Jahresprämien, Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn)
  • Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Das Gericht hatte sich auch um die Verjährung eines Buchauszuges zu beschäftigen. Jedenfalls stehe dem Handelsvertreter ein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu, damit er Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinne und die Provisionsabrechnungen nachprüfen kann.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Ansprüche von vor drei Jahren verjährt sind.

Bei dieser Prüfung nahm das Landgericht Bezug auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 03.08.2017, Aktenzeichen VII ZR 32/17. Das Gericht meinte, dass eine abschließende Abrechnung auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zu Gunsten des Handelsvertreters entstanden sind (Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.08.2017). Der Kläger habe sich nicht darauf berufen können, die Abrechnungen seien so lange nicht abzuschließen, solange die vermittelten Verträge einer Stornohaftungszeit überlägen. Schließlich weiß der Kläger auch, welche Beträge die DVAG als Stornoreserve einbehalten hat (Oberlandesgericht München siehe oben).

Das Gericht war der Auffassung, dass deshalb für die Entstehung des Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges auf die vertraglich geschuldeten monatlichen Abrechnungen abzustellen ist, in die sämtliche der Gesellschaft vorliegenden Daten des vermittelten Geschäftes einfließen. Mithin soll nach Ansicht des Gerichtes die dreijährige Verjährungsfrist erteilten Abrechnungen in diesem Zeitpunkt begonnen haben. Alles andere soll verjährt sein.


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