DWS Immoflex Vermögensmandat und die Schließung - können Anleger Schadensersatz fordern?

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Die vergangenen Jahre konfrontierten die Branche der offenen Fonds mit einer Krise. Etliche offene Immobilienfonds setzten die Anteilsrücknahme aus. Dies wirkte sich auch auf Dachfonds aus, die sich auf das „Betongold“ spezialisiert hatten und wegen der Krise bei den Zielfonds ebenfalls geschlossen wurden. Von diesen Ereignissen war auch der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen. Im April 2012 wurde der Fonds geschlossen; rund 1 ½ Jahre später erfolgte die Auflösung.

Da nicht jedem Anleger bewusst war, dass offene Fonds geschlossen werden können, stritten sich betroffene Anleger mit den sie beratenden Banken um die Frage, ob sie bei der Anlageberatung richtig beraten wurden. Nicht wenige diese Streitigkeiten endeten vor Gericht. Auch die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen führen solche Prozesse. Ein zentraler Streitpunkt solcher Prozesse wurde bezüglich offener Immobilienfonds nun höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) urteilte, dass bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hingewiesen werden musste. Denn es handle sich um eine aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile.

BGH: Auf Schließungsrisiko musste bereits in der Anlageberatung hingewiesen werden

Der BGH hat die Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds bejaht. Kann dies auch für Dachfonds-Anleger nützlich sein, wenn sie – wie die Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat – von einer Schließung betroffen waren? Zunächst ist festzuhalten, dass offene Immobilienfonds und Dachfonds zwei unterschiedliche Fondsarten sind, sodass die Urteile nicht direkt anwendbar sind. Dennoch gibt es weitreichende Gemeinsamkeiten beider Fondsarten. Offene Immobilienfonds und Dachfonds werden von sehr ähnlichen Grundprinzipien geprägt werden. Eine zentrale Gemeinsamkeit ist die Grundregel, dass Fondsanteile zurückgegeben werden können, es sei denn, die gesetzlich geregelte Ausnahme – die Fondsschließung – greift ein.

Bestehen nun Schadensersatzansprüche der Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat, wenn sie über die Schließungsmöglichkeit vor der tatsächlichen Schließung nicht Bescheid wusste? Wie sich anhand der BGH-Urteile zeigt, ist die rechtliche Überprüfung des individuellen Beratungsgesprächs ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche. Wenn die damalige Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief (z. B., weil nicht auf die Möglichkeit von Fondsschließungen hingewiesen wurde), liegt eine schadensersatzpflichtige Falschberatung vor. Möchten Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat wissen, wie ihr individueller Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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