E-Commerce: Bestellbutton muss eindeutig sein

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Wie das Landgericht Hildesheim jüngst klargestellt hat, muss ein Bestellbutton im Online-Handel so eindeutig ausgestaltet sein, dass dem Verbraucher der Abschluss seines Bestellvorgangs hinreichend deutlich wird (Urteil vom 07.03.2023 - 6 O 156/22). Uneindeutige Beschriftungen sind dagegen unzulässig, so das Landgericht.  

Keine klare Ausgestaltung 

Das Landgericht hatte sich auf die Klage der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands (vzbv) mit der Ausgestaltung des Bestellvorgangs bei der Di­gis­to­re24 GmbH, ein Unternehmen, welches auf ihrer Onlineplattform Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft, zu beschäftigen. Die Verbraucherschützer bemängelten eine für den Kunden nicht eindeutige Ausgestaltung des Bestellvorgangs.

Wollte ein Kunde ein Produkt auf der Onlineplattform bestellen, führte der Bestellvorgang zuletzt zu einem Button, der mit der jeweils zuvor ausgewählten Zahlungsmöglichkeit, beispielweise "Mit Kredtikarte bezahlen", beschriftet war. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus.

Verstoß gegen Vorgaben aus dem E-Commerce 

Der Auffassung der Verbraucherschützer folgte letztlich auch das Landgericht in Hildesheim. Dieses sieht in der Ausgestaltung des Bestellbuttons einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben im E-Commerce-Rechts. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Dieses Erfordernis sahen die Richter vorliegend nicht erfüllt. Aus der Ausgestaltung des Bestellvorgangs und aus der vorangegangenen Möglichkeit, ein Zahlungsmittel auszuwählen, sei für den Kunden nicht hinreichend eindeutig ersichtlich, dass mit dem Klick auf den Bestellbutton der Bestellvorgangs abgeschlossen werde. Genauso könnte der Kunde davon ausgehen, lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise zu bestätigen, ohne bereits verbindlich seine Bestellung abzugeben.

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