E-Scooter – Promillegrenze von 1,1 Promille

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„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,..“ – das ist der Gesetzeswortlaut des § 316 Abs.1 StGB.

Absolut fahruntüchtig ist ein Kraftfahrzeugführer, wenn 1,1 oder mehr Promille festgestellt werden. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt bei 0,3 Promille. Eine Fahruntüchtigkeit ist im letzeren Fall dann anzunehmen, wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen (unsicherer Gang, verwaschene Sprache, Finger-Nase-Test) vorliegen.

Nach der Entscheidung des LG Osnabrück (LG Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020 - 10 Qs 54/20) gilt bei einer Fahrt mit einem E-Scooter dieselbe Promillegrenze wie bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges.

Folglich liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Fahrer eines E-Scooters von Polizeibeamten angehalten wurde und eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille aufwies.

Das LG Osnabrück stützt seine Entscheidung auf die rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge.

Nach diesen Sonderbestimmungen stellen E-Scooter Kraftfahrzeuge dar und werden nicht mit Fahrrädern gleichgestellt.

Eine Unterscheidung nach der Gefährlichkeit der unterschiedlichen Kraftfahrzeugtypen wird nicht vorgenommen.

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr steht somit im Raum.


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