eBay-Abmahnung der Justus Rechtsanwalts-GmbH für Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Justus Rechtsanwalts-GmbH 

Unserer Kanzlei wurden gleich mehreren Abmahnungen der Justus Rechtsanwalts-GmbH aus Neustadt, ausgesprochen namens und in Vollmacht der Firma Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Neuenahr / Ahrweiler zur Prüfung vorgelegt.

Sowohl die Kanzlei als auch der Abmahner selbst sind für den Ausspruch zahlreicher Abmahnungen hinlänglich bekannt.

Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, auf der Internethandelsplattform eBay unter dem Deckmantel des privaten Verkäufers gewerbliche Angebote offeriert zu haben. Angeblich sei der Abgemahnte nicht Verbraucher, sondern als gewerblicher Anbieter tätig. Darüber hinaus bestehe zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Tatsächlich verfügt der Abmahner jedenfalls über einen entsprechenden Online-Shop unter: www.babyonlineshop.de

In den hier vorliegenden Fällen konnte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht zu unserer Überzeugung dargelegt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, da hier bereits andere Produktgruppen angeboten wurden.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei soll es der Abgemahnte zukünftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel über das Internet unter eBay zum Kauf anzubieten ohne dabei auf seine Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer hinzuweisen. Konkrete Verletzungstatbestände werden im Rahmen der Unterlassungserklärung aber nicht aufgegeben. Auch im Rahmen der Abmahnung selbst wird auf etwaige rechtliche Verstöße, wie etwa das Nichtvorhandensein einer Widerrufsbelehrung oder eines Impressums, nicht eingegangen. Dies ist bereits im Hinblick auf die Anforderung, konkret auf Wettbewerbsverletzungen hinzuweisen, bedenklich.

Ferner verlangt die Gegenseite die Erstattung von angeblich dort entstanden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €. Weiter macht die Gegenseite ohne nähere Nachweise angeblich entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von 250,00 € geltend.

Die Abmahnung wirft zahlreiche Probleme auf, weswegen wir in keinem Fall dazu raten, die dort geforderte Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung zu unterzeichnen. Insbesondere gilt es individuell zu prüfen, ob bereits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Weiter ist individuell zu prüfen, ob sie überhaupt als gewerblicher Anbieter agieren und die Schwelle dahin überschritten haben. Zu der Frage in der Abgrenzung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Anbieter haben wir bereits an anderer Stelle ausführlich hingewiesen. Selbstverständlich ist ebenso die weitere Begründetheit der Abmahnung in Frage zu stellen. Diese könnte nämlich möglicherweise nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn nach fremde Motive mit der Abmahnung verfolgt werden. Nachdem darüber hinaus die angeblich entstandenen Ermittlungskosten der ohnehin der Höhe nach als überzogen anzusehen sind, nicht belegt sind, so wären auch diese zurückzuweisen.

Wegen der erheblichen Gefahr verbunden mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung weiter können wir allerdings auch nicht dazu raten, die Angelegenheit zu ignorieren, da in diesem Fall möglicherweise die gerichtliche Inanspruchnahme im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens unverzüglich droht.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit unserer kostenlosen ersten Einschätzung. Wir stehen Ihnen individuell sowie kompetent zur Seite und zeigen Ihnen Lösungswege zur Beilegung der vorliegenden Streitsache gerne auf. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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Stand der Bearbeitung: 05/2018


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