Ehe: Die rechtlichen Folgen der Hochzeit

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„Willst Du mich heiraten?“

Die unromantischen rechtlichen Konsequenzen einer Hochzeit:

„Ja, ich will!“ ist einfach gesagt aber welche rechtlichen Folgen hat dieser einfache Satz auf mein Leben? Die Hochzeit hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen, von denen einige wie die Namenswahl, der eheliche Güterstand und das Thema „Eheverträge“ kurz erläutert werden.

Die Wahl des Nachnamens

Vor der Hochzeit stellt sich auch die Frage, welchen Nachnamen das zukünftige Ehepaar und eventuell die gemeinsamen Kinder oder die mit in die Partnerschaft gebrachten Kinder haben sollen oder dürfen. Dazu gibt es unterschiedliche Varianten:

1. Beide Partner können ihren Nachnamen behalten.

2. Als gemeinsamer Ehename kann der Nachname der Frau oder der Nachname des Mannes bestimmt werden.

3. Außerdem kann der Ehegatte, dessen Name nicht als Ehename gewählt wurde, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Ein Beispiel: Frau Müller und Herr Schulz heiraten und bestimmen den Namen Müller als gemeinsamen Ehenamen. Herr Schulz kann sich künftig Müller-Schulz oder Schulz-Müller nennen. „Dreifach-Namen“ dürfen auf diese Weise nicht entstehen.

Bei der Geburt gemeinsamer Kinder müssen sich die Eheleute auf einen der Nachnamen für das erste Kind einigen. Geschwisterkinder erhalten automatisch den gleichen Namen. Es ist nach deutschem Recht nicht zulässig, den gemeinsamen Kindern einen Doppelnamen zu geben.

Bereits vorhandene gemeinsame Kinder erhalten den gemeinsamen Ehenamen automatisch, wenn sie unter 5 Jahre alt sind. Ab 5 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters zur Änderung des Nachnamens erforderlich. Eine weitere Regelung gilt, wenn das Kind bereits 14 Jahre oder älter ist. Dann ist seine Einwilligung zur Änderung des Nachnamens notwendig.

Kinder, die von einem Elternteil mit in die Ehe gebrachte wurden, behalten ihren Familiennamen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es mit Zustimmung des anderen Elternteils möglich, dem Kind den Ehenamen zu geben.

Der eheliche Güterstand

Nach deutschem Recht gilt für jede Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Was bedeutet das konkret? Das bei der Eheschließung vorhandene Vermögen von Mann und Frau wie z.B. Geld, Immobilien und Mobiliar bleiben voneinander getrennt und werden nicht durch die Eheschließung gemeinsames Vermögen. Bei Beendigung der Ehe wird der Zugewinn an Vermögen, der während der Ehe erzielt wurde, geteilt. Der Ehegatte, der weniger Vermögen dazu gewonnen hat, kann den Ausgleich des Zugewinns vom anderen verlangen.

Beispiel: Frau Schulz hat von ihrem Gehalt 20.000 € gespart, Herr Schulz hat 10.000 € von seinem Gehalt gespart. Da Frau Schulz einen um 10.000 € höheren Zugewinn hat, kann Herr Schulz bei Beendigung der Ehe einen Ausgleich von 5.000 € von Frau Schulz verlangen.

Die Idee für den Zugewinnausgleich ist folgende: Beide Ehegatten verdienen gleichermaßen, was sie im Laufe der Ehe erwirtschaften. So rechtfertigt auch der Beitrag der Hausfrau oder des Hausmannes eine Beteiligung am Zugewinn des anderen Ehegatten.

Brauchen wir einen Ehevertrag?

Mit der Eheschließung treten automatisch eine Reihe von rechtlichen Folgen in Kraft. Mit Hilfe eines Ehevertrages können die vom Gesetz vorgesehenen Konsequenzen der Ehe ausgeschlossen oder geändert werden. Wenn geplant ist, dass ein Ehegatte zur Betreuung und Erziehung von Kindern für einige Zeit auf seine Erwerbstätigkeit verzichtet, ist ein Ehevertrag zur Absicherung dieses Ehegatten sinnvoll. Ein Ehevertrag kann zweckmäßig sein, wenn zwischen den Ehegatten große Vermögensunterschiede bestehen, wenn ein Ehegatte Inhaber eines Unternehmens oder Eigentümer von Immobilien ist. Sinnvoll ist ein Ehevertrag, wenn hohe Haftungsrisiken bestehen oder ein Ehegatte hohe Schulden hat.

Dr. jur. Alexandra Kasten

Rechtsanwältin, Mediatorin (Schwerpunkte: Familienrecht, Familienmediation)


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