Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf Kindesunterhaltszahlungen, Umgang und das Sorgerecht aus?

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Auch im Familienrecht ergeben sich viele Änderungen und Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie. Die jetzige Situation wirkt sich sowohl auf Fragen des gemeinsamen Sorgerechts, als auch auf Umgangsregelungen und Kindesunterhaltszahlungen aus.

Kindesunterhalt

Aufgrund der wirtschaftlichen Krise ist bei vielen Unternehmen die Kurzarbeit eingeführt worden oder es drohen Entlassungen. Insofern erhalten viele Arbeitnehmer nicht mehr ihr ursprüngliches Nettoeinkommen, sondern deutlich weniger oder Arbeitslosengeld. Es gibt auch Selbständige, die zurzeit kein Einkommen haben, die aber möglicherweise zur Kindesunterhaltszahlung verpflichtet sind. 

Bei der Errechnung von Kindesunterhaltsansprüchen kommt es immer auf das tatsächliche Einkommen an. Sofern das Einkommen jetzt zu diesem Zeitpunkt geringer ist, müsste eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs erfolgen. 

Wenn bereits eine Jugendamtsurkunde über den Unterhalt vorliegt oder ein vollstreckbarer Titel in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Beschlusses, muss dieser Beschluss, die Urkunde oder der Vergleich gerichtlich abgeändert werden. 

Sofern kein Einkommen mehr vorhanden ist, gilt im Familienrecht der Grundsatz, dass grundsätzlich auch Vermögen für Unterhaltszahlungen einzusetzen sind. Inwiefern dies aufgrund der Corona-Pandemie angemessen ist und tatsächlich verlangt wird, ist zurzeit noch nicht vorhersehbar. 

Diejenigen, die weniger oder kein Einkommen haben, sollten dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit eine Neuberechnung des Kindesunterhalts vorgenommen werden kann.

Umgang

Umgangsregelungen müssen nun flexibler gehandhabt werden. Sofern Kindeseltern Umgangsregelungen beispielweise beim Familiengericht getroffen haben, die sich darauf beziehen, dass das Kind von einem Elternteil zur Schule oder in die Kita gebracht und von der Schule abgeholt wird, müssen diese nun geändert werden. 

Da zurzeit die Kitas und Schulen geschlossen sind, könnten die Kindeseltern einvernehmlich regeln, dass das Kind beim Elternteil, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat, abgeholt und dort wieder zurückgebracht wird. Sofern ein Elternteil nicht in Deutschland lebt, ist der Umgang zurzeit gar nicht mehr möglich. 

Sofern ein Elternteil in einem anderen Bundesland lebt, gibt es zurzeit keine Beschränkungen, sodass der Umgang dann regulär möglich wäre. Es gibt im Moment viele Elternteile, die den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht zulassen wollen, da sie beispielweise Angst davor haben, dass der andere Elternteil viele Kontakte zu anderen Menschen hat, beispielsweise aufgrund seines Berufes. 

Es gibt jedoch keine Regelung, dass der Umgang aufgrund solcher Befürchtungen untersagt werden kann.

Sorgerecht

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, müssen sie sich über Entscheidungen, die von wichtiger Bedeutung sind, einigen. Zum Teil entstehen nun Probleme, wie der Alltag aufgrund der Corona-Pandemie gestaltet werden soll. 

Beispielweise gibt es getrennt lebende Eltern, die unterschiedliche Auffassungen darüber haben, wie die derzeitigen Regierungsverfügungen umzusetzen sind. Während ein Elternteil Spaziergänge an der frischen Luft befürwortet, kann ein anderer Elternteil die Auffassung vertreten, das Kind sollte das Haus gar nicht mehr verlassen. 

Bei diesen Meinungsverschiedenheiten wird es voraussichtlich so sein, dass die Kindeseltern sich an die Regeln und Empfehlungen der Bundesregierung halten sollten. Solange keine Ausgangsperre vorherrscht, ist gegen Spaziergänge nichts einzuwenden. 

Es kann somit ein Elternteil dem anderen Elternteil nicht verbieten, mit dem Kind draußen Spaziergänge zu unternehmen und sich an der frischen Luft aufzuhalten.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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