Ehegattenerbrecht – Was erbt die Ehefrau oder der Ehemann, wenn kein Testament vorhanden ist?

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Was der Ehegatte vom Erbe erhält, wenn kein Testament vorhanden ist, regelt die gesetzliche Erbfolge. Ein gesetzliches Erbrecht steht nur den Verwandten des Verstorbenen und seinem Ehegatten zu.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach sogenannten Ordnungen, wobei eine niedrigere Ordnung eine höhere Ordnung ausschließt. Leben also z. B. Kinder des Verstorbenen (Erben der 1. Ordnung), so erben die Eltern des Verstorbenen (Erben der 2. Ordnung) nicht.

Innerhalb einer Ordnung gilt das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen, das heißt, dass innerhalb einer Ordnung das Erbrecht auf die verschiedenen Stämme aufgeteilt wird. Das bedeutet beispielsweise für die 1. Ordnung, dass jedes Kind zusammen mit seinen Abkömmlichen einen gesonderten Stamm bildet.

Innerhalb einer Ordnung schließt der mit dem Verstorbenen am nächsten verwandte Angehörige eines Stammes die anderen Angehörigen von der Erbfolge aus. Lebt also eine Tochter des Verstorbenen, erben ihre Kinder nicht.

Bestimmende Faktoren für den Erbteil des überlebenden Ehegatten

Entscheidend für den Erbteil des Ehegatten sind der Güterstand der Ehegatten und welche Verwandten des Verstorbenen neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben in Frage kommen.

In Deutschland gibt es den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der immer dann gilt, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben. Das ist die Regel. Daneben gibt es noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Kein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Scheidungsantrag oder Zustimmung des Verstorbenen zur Scheidung

Im Fall einer Scheidung aber auch schon dann, wenn der Verstorbene vor seinem Tod den Scheidungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt hat, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Das gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen alle Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.

Erbteil des Ehegatten, wenn der Verstorbene neben dem Ehegatten noch Kinder (Erben der 1. Ordnung) hinterlässt

Wenn der Verstorbene Kinder hatte, spielt es keine Rolle, ob diese ehelich oder unehelich sind oder aus einer vorherigen Ehe stammen.

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen zu einem Viertel, das sich um den pauschalierten Zugewinnausgleich von einem Viertel auf die Hälfte des Erbes erhöht. Die Kinder erben die andere Hälfte. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Kinder der Verstorbene hinterlässt.

Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei und mehr Kindern ein Viertel.

Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel.

Erbteil des Ehegatten, wenn der Verstorbene neben dem Ehegatten Eltern oder Geschwister (Erben der 2. Ordnung) hinterlässt

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen (Erben der 2. Ordnung) oder, wenn diese bereits verstorben sind, neben Geschwistern des Verstorbenen (ebenfalls Erben der 2. Ordnung) drei Viertel, nämlich die Hälfte zuzüglich des pauschalierten Zugewinnausgleichs von einem Viertel. Die Eltern erhalten das restliche Viertel.

Bei der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft erben der Ehegatte und die Eltern jeweils die Hälfte.

Erbteil des Ehegatten, wenn der Verstorbene neben dem Ehegatten nur Großeltern oder deren Abkömmlinge (Erben der 3. Ordnung) hinterlässt

Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben den Großeltern genauso viel wie neben den Eltern des Verstorbenen, also bei Zugewinngemeinschaft erbt er drei Viertel und bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft die Hälfte.

Das ist anders, wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist, dann fällt sein Erbteil nicht an seine Kinder, also an die Onkel oder Tanten des Verstorbenen, sondern geht auf den Hinterbliebenen Ehegatten über.

Ein Beispiel: Der Verstorbener hinterlässt seine Ehefrau, mit der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und seine Großmutter mütterlicherseits sowie deren Tochter, also seine Tante. Die Ehefrau erhält als gesetzlichen Erbteil die Hälfte zuzüglich pauschaliertem Zugewinnausgleich von einem Viertel. Die Großeltern würden eigentlich ein Viertel erhalten, nämlich ein Achtel für die Großmutter und ein Achtel für den Großvater. Da dieser bereits verstorben ist, geht sein Anteil von einem Achtel auf die Ehefrau über. Damit erhält die Ehefrau sieben Achtel und die Großmutter das restliche Achtel. Die Tante erbt nichts.

Erbteil des Ehegatten, wenn der Verstorbene weder Eltern, Geschwister noch Großeltern hinterlässt

In diesem Fall erbt der Ehegatte allein und zwar unabhängig vom Güterstand. Entfernte Verwandte, wie beispielsweise Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen, erben nicht.

Der Voraus des Ehegatten

Der Ehegatte hat neben dem gesetzlichen Erbteil noch den Anspruch auf den Voraus.

Der Voraus sind die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, wobei auch wertvolle Bilder, Bücher oder Teppiche dazu gehören können. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass der Ehegatte seine bisherigen Lebensumstände beibehalten kann.

Auch der Umfang des Voraus hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt:

Neben den Kindern des Verstorbenen und deren Abkömmlingen (Erben der 1. Ordnung) umfasst der Voraus nur, was zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt wird. Je nach Lebensstandard der Eheleute wird also ein sehr wertvolles Gemälde nicht unbedingt darunterfallen.

Neben allen andern Miterben steht der Voraus in vollem Umfang dem Ehegatten zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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