Das handschriftliche Testament: 10 Fragen und Antworten
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Inhaltsverzeichnis
- Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?
- Wann wird ein handschriftliches Testament nichtig und anfechtbar?
- Müssen Ort und Zeit der Testamentserrichtung angegeben werden?
- Welche Besonderheiten gelten für ein handschriftliches Berliner Testament?
- Welche Nachteile hat ein handschriftliches Testament?
- Wo sollte man ein selbst geschriebenes Testament aufbewahren?
- Wo findet man Muster für ein handschriftliches Testament?
- Kann man ein notarielles Testament handschriftlich ändern?
- Wann ist die Beurkundung durch einen Notar sinnvoll?
- In welchen Fällen ist die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll?
Experten-Autor dieses Themas
Wer seinen letzten Willen aufsetzen will, kann das grundsätzlich handschriftlich selbst tun – ganz ohne Notar oder Anwalt. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. Die Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen geben wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?
Die wichtigsten Formvorschriften für ein handschriftliches Testament ergeben sich direkt aus § 2247 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“ Das bedeutet, dass der gesamte Text persönlich, Wort für Wort und handschriftlich niedergeschrieben werden muss. Die Unterschrift gehört abschließend unter den Text.
Auch chaotisches Gekritzel mit einem Bleistift auf einem Bierdeckel kann ein formgerecht errichtetes eigenhändiges Testament sein. Empfehlenswert ist aber natürlich ein gut lesbarer Text auf einem ordentlichen Blatt Papier – schon um Zweifel auszuräumen, ob überhaupt ernsthaft ein letzter Wille errichtet werden sollte.
Wann wird ein handschriftliches Testament nichtig und anfechtbar?
Abgesehen von der Form richtet sich die Gültigkeit von handschriftlichen Testamenten nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts. Daher sind zum Beispiel Testamente bei fehlender Testierfähigkeit oder bei Sittenwidrigkeit nichtig.
Außerdem können letztwillige Verfügungen – ob handschriftlich oder notariell – anfechtbar sein, wenn sie etwa aufgrund einer Täuschung oder eines Irrtums des Erblassers entstanden sind. Unwirksam kann ein Testament darüber hinaus auch sein, soweit es einer früheren Verfügung widerspricht, an die Sie gebunden sind – also ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag.
Müssen Ort und Zeit der Testamentserrichtung angegeben werden?
Anders als die Unterschrift sind die Angaben von Ort und Datum beim Testament keine zwingenden Kriterien für die Gültigkeit. Fehlen diese Angaben und entstehen hieraus Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, ist Ihr Testament aber nur dann gültig, wenn sich Zeit und Ort der Errichtung auf andere Weise feststellen lassen.
Wichtig ist das Datum der Testamentserrichtung auch für die Frage, welche von mehreren Verfügungen die letzte war, da mit ihr die vorherigen regelmäßig widerrufen werden. Und auch bei demenzkranken Erblassern ist die Zeit der Errichtung entscheidend für die Frage, ob sie bei der Errichtung des Testaments noch testierfähig waren.
Welche Besonderheiten gelten für ein handschriftliches Berliner Testament?
Verheiratete Paare können auch gemeinsam eine letztwillige Verfügung errichten. Das bekannteste gemeinschaftliche Ehegattentestament ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben zum Zuge kommen.
Auch solche gemeinschaftlichen Testamente können Sie handschriftlich errichten. Dann reicht es aus, wenn einer der Ehegatten den Text des Testaments niederschreibt und beide am Ende jeweils ihre Unterschriften mit Ort und Datum ergänzen.
Im Gegensatz zum Berliner Testament kann ein Erbvertrag allerdings nicht handschriftlich errichtet werden. Erbverträge müssen stets notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
Welche Nachteile hat ein handschriftliches Testament?
Eigenhändig errichtete Testamente bergen einige Gefahren. Vor allem geben sie häufig nicht den tatsächlichen Willen des Erblassers wieder, wenn dieser juristische Begriffe falsch verwendet, wichtige Punkte nicht regelt oder den Nachkommen zu viele Interpretationsmöglichkeiten gibt. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass das handschriftliche Testament nachträglich verfälscht wird, vernichtet wird oder auf sonstige Weise abhandenkommt.
Auch bei der Abwicklung der Erbschaft ist das handschriftliche Testament nicht immer optimal. So kann man sich mit einem lediglich handschriftlich errichteten Testament gegenüber dem Grundbuchamt nicht als Erbe legitimieren und benötigt für die Grundbuchberichtigung für Nachlassimmobilien einen Erbschein, der bei einer notariellen Verfügung nicht nötig gewesen wäre.
Wo sollte man ein selbst geschriebenes Testament aufbewahren?
Das Risiko, dass die letztwillige Verfügung nachträglich verfälscht wird oder im Erbfall nicht auffindbar ist, besteht bei notariell errichteten Testamenten nicht. Diese landen automatisch in der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht. Eine solche Hinterlegung ist jedoch auch für handschriftlich errichtete Testamente gegen eine Gebühr möglich und grundsätzlich empfehlenswert.
Machen Sie dafür einen Termin bei der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburtsurkunde mit. Mit der amtlichen Verwahrung stellen Sie sicher, dass das Testament im Erbfall auch tatsächlich eröffnet wird.
Wo findet man Muster für ein handschriftliches Testament?
Im Internet finden Sie eine Vielzahl von Mustern und Vorlagen für Testamente. Deren Qualität hängt stark vom jeweiligen Verfasser ab. Auch bei einer sehr guten Vorlage ist es entscheidend, die hinter dem Text stehenden Regelungen auch im Detail zu verstehen.
Darüber hinaus behandeln Testaments-Muster regelmäßig nur die besonders häufigen Konstellationen. Sie müssen also erkennen, ob Sie Ihre Vorstellungen hinreichend darin wiederfinden.
Kann man ein notarielles Testament handschriftlich ändern?
Nicht selten wollen Erblasser ihren letzten Willen nachträglich ändern beziehungsweise widerrufen. In den meisten Fällen erfolgt das durch ein neues Testament, mit dem auch das alte widerrufen wird.
Wurde eine letztwillige Verfügung notariell errichtet und befindet sich in der amtlichen Verwahrung, kann auch dieses durch ein handschriftliches Testament widerrufen und geändert werden. Es empfiehlt sich aber stets, zusätzlich auch die notarielle Verfügung aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen.
Wann ist die Beurkundung durch einen Notar sinnvoll?
Wenn Sie nicht über fundierte Kenntnisse im Erbrecht verfügen, werden Sie häufig nicht in der Lage sein, selbst ein Testament zu errichten, das nicht nur formwirksam ist, sondern auch zweckmäßig die Erbfolge und alles andere so regelt, wie Sie es geplant hatten. Bei der notariellen Testamentserrichtung berät Sie der Notar sowohl im Vorfeld als auch bei der Beurkundung hinsichtlich der Regelungsmöglichkeiten und der erbrechtlichen Konsequenzen der einzelnen Formulierungen. Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass es in allen Fällen den Erbschein als Legitimation der Erben ersetzen kann.
In welchen Fällen ist die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll?
Eine weitere Möglichkeit, ein Testament in die Welt zu setzen, besteht darin, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ein Testament zu entwerfen und dann handschriftlich selbst zu errichten. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann umfassend zu allen Bereichen der Nachfolge beraten, insbesondere auch – anders als der Notar – zu steuerlichen Aspekten und Optimierungsmöglichkeiten des Testaments. Anders als beim Notar, dessen Beurkundungsgebühr sich streng nach dem betroffenen Vermögen richtet, ist das Honorar für einen Testamentsentwurf durch einen Anwalt frei verhandelbar und wird bei großen Vermögen häufig unter den Kosten des Notariats liegen.
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01.04.2025 Rechtsanwalt Burkhardt Jordan„… einer unerwünschten Eheschließung sittenwidrig ist. Der Fall: Enterbung bei Heirat einer bestimmten Person Ein Gastronom verfügte in seinem handschriftlichen Testament, dass sein Sohn enterbt …“ Weiterlesen
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