Ehegattensplitting im Ausland

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Wohnt ein Deutscher oder Angehöriger eines EU-Staats bzw. EWR-Staats (nur Norwegen, Liechtenstein, Island) in Deutschland, kommt das Ehegattensplitting selbst dann in Betracht, wenn sein Ehegatte in einem EU- oder EWR-Staat seinen Wohnsitz hat: Dazu muss der jährliche Anteil der Einkünfte beider Ehegatten, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, mindestens 90 Prozent betragen, oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind nicht höher als 12.272 Euro. Dies ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (Formular "Bescheinigung EU/EWR). Für die Eintragung der Lohnsteuerklasse III muss die "Anlage Grenzpendler EU/EWR" vorgelegt werden.

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