Ehescheidung und Krankenversicherung – auf was muss man achten?

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Bei einer Ehescheidung sind viele Aspekte zu beachten, die auf den ersten Blick überhaupt keine Rolle spielen, aber von erheblicher Wichtigkeit sind.

Ein Problem, das viele im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens übersehen, ist die Frage des Krankenversicherungsschutzes beziehungsweise die Geltendmachung dieses Anspruchs im Unterhaltsverfahren bzw. Verbundverfahren zum Unterhalt.

Hat für den geschiedenen Ehegatten während der Ehe eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der sog. Familienversicherung bestanden, so erlischt der Versicherungsschutz drei Monate nach Rechtskraft der Ehescheidung (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V) automatisch.

Dies kann dadurch verhindert werden, dass der betroffene Ehegatte seiner Krankenversicherung gegenüber erklärt, dass der Versicherungsschutz und damit seine Mitgliedschaft als eigenständige fortbestehen soll.

Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, ist besondere Vorsicht geboten, da bei einer solchen Ausschlussfrist derjenige, der die Frist versäumt, keine Möglichkeit mehr hat, seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung einzufordern.

Dies ist immer dann relevant, wenn diese Frage unterhaltsrechtlich nicht geklärt ist. Deshalb sollte ohnehin der Krankenversicherungsunterhalt mit zu den Regelungen gehören, die – notfalls – im Verbund zu klären sind, sodass in diesem Zusammenhang auch schon die Frage der Krankenversicherung und des Verbleibens in der bisherigen Krankenkasse erörtert worden sein müsste.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht


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