Ehevertrag: Besser Vorsicht als Nachsicht?

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Wird im Vorfeld einer geplanten Hochzeit das Thema Ehevertrag angesprochen, kann es schnell vorbei sein mit der Liebestrunkenheit. Vorwürfe, kein Vertrauen zum Partner zu haben, sind dann die Regel. Allerdings wird diese Abneigung einem Ehevertrag und seinem rechtlichen Gestaltungsspielraum nicht gerecht.

Eine pauschale Antwort, ob ein Ehevertrag erforderlich ist oder nicht, gibt es nicht. Denn dieser Bereich ist stets individuell zu beleuchten, sodass eine auf die Situation passende Lösung gefunden werden kann. Jedoch gibt es Konstellationen, die oft den Wunsch nach einer vom Gesetz abweichenden Regelung begründen.

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der für die Zeit während der Ehe praktisch eine Gütertrennung darstellt und lediglich für den Fall der Scheidung einen Ausgleich vorsieht, sollte ein Ehegatte mehr Vermögen während der Ehe erwirtschaftet haben als der andere. Gerade bei Selbstständigen oder Personen, die Erbschaften erwarten, ist dieser Zugewinnausgleich in diesem Umfang oft nicht gewünscht. Durch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft kann im Rahmen eines Ehevertrags geregelt werden, dass Betriebsvermögen oder Erbschaften/Schenkungen (deren Werterhöhungen während der Ehezeit) beim Zugewinn unberücksichtigt bleiben. Dann gilt für das übrige Vermögen weiterhin die gesetzliche Regel, die gerade bei Ein-Verdiener-Ehen insoweit gerecht sein kann, als der betreuende Ehegatte keine Möglichkeit hat, durch Arbeit Vermögen anzusparen.

Darüber hinaus können in einem Ehevertrag noch weitere Bereiche wie Versorgungsausgleich oder auch Unterhalt geregelt werden.

Diese kurze Darstellung macht deutlich, dass ein Ehevertrag keinesfalls pauschal als unromantisch abzulehnen ist, sondern eine vorausschauende Vereinbarung darstellt, die jedem Einzelfall optimal gerecht werden kann.


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