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Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ist zulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen: 3 C 10.14, entschieden, dass ein an Multipler Sklerose Erkrankter einen Anspruch auf einen Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken hat.

Im vorliegenden Fall leidet der Kläger seit 1985 an Multipler Sklerose. Die Symptome seiner Erkrankung behandelt er seit etwa 1987 durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist er zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe.

Den seit Mai 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab.

Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wies es zurück. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat es die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen.


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