Eilrechtsschutz Bauträgervertrag – Anspruch auf Übergabe des Besitzes am Sondereigentum

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Der Erwerber kaufte vom Bauträger eine Eigentumswohnung. In dem Bauträgervertrag war die ratenweise Zahlung des Kaufpreises nach Baufortschritt gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbart. Für die Herstellung der Bezugsfertigkeit des Sondereigentums war ein Termin vertraglich vereinbart, an dessen Überschreitung sich eine Schadensersatzzahlung für jeden angefangenen Monat knüpfte. Termine zur Abnahme des Sondereigentums führten nicht zur Abnahmeunterschrift, weil sich der Erwerber in dem vom Bauträger vorgelegten Protokoll auch zur unwiderruflichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums verpflichten sollte nach Vorlage einer Bescheinigung der Abnahmefähigkeit durch den TÜV. Außerdem sollten danach Ansprüche des Erwerbers wegen verzögerter Herstellung abgegolten sein.

In der Folge forderte der Bauträger den Erwerber unter Berufung auf den Bauträgervertrag dazu auf, die Fertigstellungsrate auf ein Notar-Anderkonto einzubezahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Sondereigentums.

Der Erwerber rechnete mit dem sich wegen der Verzögerung aus der Bauträgervertragsklausel ergebenden Schadensersatzanspruch gegen den Restkaufpreisanspruch auf und beantragte im Eilverfahren die Übergabe des Besitzes am Sondereigentum Zug-um-Zug gegen Erklärung der Abnahme des Sondereigentums. Der restliche Kaufpreis war bis auf die Fertigstellungsrate und den Gewährleistungseinbehalt bezahlt. 

Das Landgericht Berlin hat den Eilantrag des Erwerbers wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen und ihn auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Auf die Beschwerde des Erwerbers gab das Kammergericht dem Erwerber recht. Der Senat nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung, wonach ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, besteht, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Wohnung sei bezugsfertig, nachdem der Bauträger die Abnahme mehrfach angeboten habe und die gerügten Mängel einer Wohnnutzung nicht entgegen stünden.

Für den Erwerber einer Wohnung aufgrund eines Bauträgervertrages stelle es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn ihm die bezugsfertig hergestellte Wohnung nicht übergeben werde. Dies gelte auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten wolle. Denn der Verfügungsgrund resultierte nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich brächten.

(KG, Urteil vom 20.08.2019 – 21 W 17/19)  


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