Ein Angeklagter ist vor Verständigung im Strafverfahren, nicht erst vor seinem Geständnis zu belehren

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Ein Angeklagter ist vor einer Verständigung im Strafverfahren – nicht erst vor seinem Geständnis – zu belehren. Ein Verstoß tangiert das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.

Der folgende Sachverhalt lag zugrunde:

Mit Urteil vom 19.12..2012 verurteilte das LG Berlin den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus, deren Ablauf sich wie folgt darstellt:

Am 15. Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, dass am Vortag auf Initiative des Verteidigers ein Vorgespräch zwischen diesem, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer stattgefunden habe, wobei es um eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren gegangen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und einer Unterbrechung von circa einer halben Stunde schlug die Kammer dem Beschwerdeführer vor, für den Fall, dass dieser ein glaubhaftes Geständnis ablege, sämtliche noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurücknehme, keine neuen Beweisanträge zur Schuldfrage stelle und auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände und die Rückzahlung sämtlicher sichergestellten Gelder verzichte, eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Jahren und 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu. Erst anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Daraufhin nahm der Verteidiger sämtliche bislang noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurück. Im folgenden Hauptverhandlungstermin - eine Woche später - verlas der Verteidiger eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, die vom Gericht als ausreichendes Geständnis im Sinne der Verständigung gewertet wurde. Seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers stützte das Gericht unter anderem auf dieses Geständnis.

Die sodann gegen das Urteil eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde verworfen. Der BGH führte aus, es liege zwar ein Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO vor, das Urteil des LG beruhe aber ausnahmsweise nicht auf dem Verstoß, denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis könne ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Die Belehrung sei zwar verspätet, aber noch vor Ablegung des Geständnisses erfolgt, und zwar unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag. Dadurch sei der Beschwerdeführer über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelten Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis unterrichtet gewesen.

Dies ließ das Bundesverfassungsgericht (so) nicht gelten und stellte fest, dass die Belehrung zwar vor Abgabe des Geständnisses erfolgt sei, die Nichteinhaltung einer dem Gericht gegenüber bereits erklärten Zusage, ein Geständnis abzulegen, verlange dem Angeklagten aber die Überwindung einer hohen Hemmschwelle ab. Daran ändere auch eine Überlegungsfrist von einer Woche nichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verteidigt gewesen sei und die Verständigung auf eine Initiative des Verteidigers zurückgehe, rechtfertige ebenfalls keine andere Bewertung, da es primär Aufgabe des Gerichts sei, den Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO zu belehren (und nicht des Verte3idigers). Der BGH verwische den Unterschied zwischen einer Belehrung durch das Gericht und einer bloßen Beratung durch den Verteidiger. Im Übrigen beruhe die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor der Zustimmung zur Verständigung durch seinen Verteidiger über Inhalt und Folgen des § 257c Abs. 4 StPO informiert worden sei, nicht auf konkreten Feststellungen, sondern auf bloßer Spekulation des BGH.

Das Bundesverfassungsgericht hob sodann in seinen Entscheidungsgründen noch einmal die Bedeutung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechtes auf ein faires Verfahren hervor und führte aus, dass die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung seien und Verfassungsrang haben. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren aussagt. Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis gesetzt wird.

Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit.

(BVerfG, Urteil vom 25.08.2014 - - 2 BvR 2048/13)

Hinweis: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging einstimmig.


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