Ein außergewöhnliches Kurerlebnis
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Eine Kur - ob mit oder ohne Schatten - ist meist ein erholsames Erlebnis und dient der Entlastung von Körper und Geist. Die Kosten für die Kur als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abzusetzen erscheint auf den ersten Blick etwas komisch.
Ärztlicher Rat reicht nicht aus
Die Kläger hatten einen Kuraufenthalt angetreten, der ihnen Kosten in Höhe von rund 2500 Euro verursachte. In den Kosten enthalten waren Praxisgebühren, Reise- und Übernachtungskosten, Trinkgelder, Kosten für Wassergymnastik und Bewegungsbäder etc. Zwar hatte ein Arzt den Klägern geraten, die Kur anzutreten und an Wassergymnastik und Bewegungsbädern teilzunehmen. Einen ärztlichen Nachweis oder einen Nachweis der Krankenkasse über die Erforderlichkeit der Kur oder bestimmter Maßnahmen hatten sich die Kläger aber nicht besorgt.
Zwangsläufig ist notwendig
Krankheitsbedingte Kosten und Kosten für notwendige Heilbehandlungen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können grundsätzlich von der Einkommensteuer abgesetzt werden. § 33 Einkommensteuergesetz(EStG) ist eindeutig: Nur Kosten, die zwangsläufig entstehen, denen man also nicht ausweichen kann, werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das ist nur bei offensichtlicher medizinischer Notwendigkeit der Fall und nur dann ist inzwischen kein weiterer förmlicher Nachweis nötig.
Steuervereinfachungsgesetz brachte Neuregelung
Ein streng formaler Nachweis der Notwendigkeit von Heilbehandlungskosten war vom BFH noch 2010 wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage abgelehnt worden. 2011 reagierte der Gesetzgeber und führt mit dem Steuervereinfachungsgesetz eine entsprechende Regelung ein.
Seitdem muss ein qualifizierter Nachweis eingeholt werden, der die medizinische Notwendigkeit bestätigt, wenn eine Maßnahme nicht nur eindeutig der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient (also z. B. eine Bade- und Heilkur). Diese Bestätigung muss außerdem vor der Maßnahme eingeholt werden. Ohne einen solchen Nachweis kann das Finanzamt die Geltendmachung der Kosten als außergewöhnliche Belastung im Falle eines Kuraufenthaltes zu Recht ablehnen, so der BFH.
Nur am Rande stellte der BFH fest: Trinkgelder sind übrigens nicht steuerlich absetzbar. Sie seien nicht vertraglich geschuldet und damit keinesfalls „zwangsläufig".
(BFH, Urteil v. 19.04.2012, Az.: VI R 74/10)
(LOE)
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