Ein einziger Film

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Dass die Gerichte nun bei Urheberrechtsverletzungen innerhalb von P2P-Börsen hart durchgreifen zeichnet sich seit einiger Zeit deutlich ab und wird wieder einmal durch den Beschluss des LG Köln bestätigt. Es wurde innerhalb einer Tauschbörse nämlich nur ein einziger Film heruntergeladen und trotzdem betonte das Gericht die Schwere der dadurch begangenen Rechtsverletzung. Dass durch den Download in einer Tauschbörse ein unbefugtes öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegt, steht für das Gericht außer Frage. Das gewerbliche Ausmaß wird bereits beim Download eines einzigen Films erreicht, insbesondere wenn es sich bei dem Film um einen aktuellen Film handelt. Wird dieser kurz nach seinem Erscheinen in einer P2P-Tauschbörse angeboten ist dies in hohem Maße illegal. Die Dienstleistungen des Accessproviders werden für die rechtsverletzenden Handlungen genutzt, so dass ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. (LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010 - Az.: 209 O 238/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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