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Ein Mietwagen darf beim Verkauf nicht als Werkswagen deklariert werden

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Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in seinem Urteil vom 25.07.2019, Az. 6 U 80/19, mit der Frage zu beschäftigen, ob es einen Mangel darstellt, wenn ein zuvor als Mietwagen genutztes Fahrzeug beim Verkauf als „Werkswagen“ bezeichnet wird. Das Oberlandesgericht Koblenz kam dann zu der Entscheidung, dass sofern ein Gebrauchtwagenhändler unter dem Begriff „Werkswagen“ auch Fahrzeuge anbietet, welche vom Automobilhersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt worden sind, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. 

Sachverhalt

Der Entscheidung des OLG Koblenz liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Der Beklagte handelt gewerblich mit Gebrauchtfahrzeugen. In Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er auch Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor bei einer Autovermietung als Mietfahrzeuge genutzt worden sind. 

Die Kläger kauften dann ein solches Fahrzeug bei der Beklagten, wobei im Kaufvertrag das Fahrzeug ausdrücklich als „Werkswagen“ deklariert wurde. 

Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war, erhielten die Kläger die Fahrzeugpapiere, in denen das Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war. Deshalb ließen die Kläger das Fahrzeug noch vor Ort stehen und verlangten – später dann gerichtlich – die Rückabwicklung des Kaufvertrages. 

Die Kläger waren der Auffassung, dass das Fahrzeug mangelhaft sei, da es sich nicht um einen „Werkswagen“ handeln würde. 

Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019, Az. 6 U 80/19

Das Oberlandesgericht Koblenz führte dann in seinem Urteil an, dass es maßgeblich sei, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstige gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft worden ist. 

Die Nutzung eines Fahrzeuges als Mietwagen werde hingegen nicht mit dem Begriff „Werkswagen“ verbunden. 

Es sei insoweit unerheblich, dass der Fahrzeughersteller und der Beklagten intern den Begriff „Werkswagen“ weiter fassen oder weiter auslegen würden. Für die Auslegung eines Vertragsinhaltes komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, also die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch verstehen durften. 

Der Beklagte habe vorliegend den Beweis nicht geführt, dass er die Kläger vor Vertragsabschluss darüber aufgeklärt habe, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist. Nämlich nur in diesem Fall hätten die Kläger den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit auffassen bzw. ebenso weit auslegen können, wie dies der Beklagte tat. 

Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit vorweise, da es sich nicht um einen „Werkswagen“ handelt und sei mithin mangelhaft. Die Kläger sind daher berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung war in diesem Fall auch nicht anzurechnen, da sie das Fahrzeug nicht bewegt haben und sogleich nach Abschluss des Kaufvertrags beim Beklagten beließen. 


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