Ein Studienplatz für das Wintersemester 2011/2012 - nur wer wagt, kann gewinnen

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Vermehrt noch als in den vergangenen Jahren werden Studienbewerber in den nächsten Wochen Post von der Stiftung Hochschulstart (früher: ZVS) oder von Hochschulen erhalten, in denen es sinngemäß heißt, dass die Zulassung zum begehrten Studium leider abgelehnt werden muss. Der Grund für den sehr wahrscheinlichen Anstieg der Ablehnungsbescheide liegt auf der Hand: die Aussetzung der Wehrpflicht und die ersten doppelten Abiturjahrgänge, z.B. in Niedersachsen.

Die steigenden Zahl der Ablehnungen wird noch eine weitere Konsequenz auslösen: in den kommenden Sommer- und Wintersemestern wird die Zahl derjenigen, die auf einen Studieneinstieg über die Wartesemester hoffen, ansteigen. Dies dürfte letztlich zur Konsequenz haben, dass diejenigen, die tatsächlich auf die Wartezeit setzen, noch viel später zum Zug kommen werden, als dies bereits in normalen Jahren der Fall wäre.

Dass die Hochschulen aufgrund der steigenden Bewerberzahlen Ihre Kapazitäten (also die Anzahl der Studienplätze) erhöhen, darf vermutet werden. Ob dies jedoch in einem Maße geschieht, das den deutlich steigenden Bewerberzahlen tatsächlich Rechnung trägt, darf wiederum bezweifelt werden. Vermutlich wird das Argument der Qualität der Lehre dafür herhalten müssen, dass die Kapazitäten nicht in einem Maße erhöht werden, wie dies einerseits durch das Bundesverfassungsgericht verbrieft ist und andererseits vielfach auch vermutlich möglich wäre. Wer sich etwas genauer mit der Materie des Hochschulzulassungsrechts beschäftigt, der weiß, dass Hochschulen Ihre eigenen Kapazitäten manchmal merklich niedriger einschätzen, als sich später im Rahmen sogenannter „Studienplatzklagen" herausstellt. Dass sich an diesem Phänomen gerade jetzt, wo es an den Hochschulen enger zugehen wird, etwas ändern sollte, kann nicht angenommen werden.

Im Ergebnis bedeutet dies für all diejenigen, die Ablehnungsbescheide erhalten und keine Lust haben, möglicherweise Jahre auf einen Studienplatz zu warten, sich mit dem Thema „Studienplatzklage" einmal näher zu befassen. Gerichtlich geltend gemacht wird die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität, also eines Platzes, den es eigentlich nach dem Willen der Hochschule gar nicht geben soll. Bei der gerichtlichen Geltendmachung handelt es sich nicht um eine Klage, sondern ein sogenanntes gerichtliches Eilverfahren. Dennoch ist in einigen Bundesländern auch eine Klage notwendig, in anderen Ländern genügt ein Widerspruch (das ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheides). Wichtig: gegen einen Ablehnungsbescheid der Stiftung Hochschulstart wird nicht (bzw. in aller Regel) geklagt, da dieser Bescheid ja nur die durch die Hochschule gemeldeten Plätze betrifft. Um diese Plätze geht es aber in aller Regel nicht, sondern um die „verschwiegenen" Plätze.

Regelmäßige Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist der sogenannte außerkapazitäre Zulassungsantrag an die gewünschte Hochschule. Das gilt auch im Verfahren über die Stiftung Hochschulstart. Für diesen Antrag gibt es in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Fristen, in einigen Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen) existieren solche Fristen nicht. Wo Fristen existieren, unterscheiden sich diese zum Teil danach, ob die reguläre Bewerbung über die Stiftung Hochschulstart oder die jeweilige Hochschule läuft. Für das Wintersemester 2011/2012 sind (Stand 21.07.2011) z.B. die Fristen in Baden-Württemberg abgelaufen. Die weiteren vorprozessualen Formalitäten wird ein auf diesem Gebiet bewanderter Rechtsanwalt gerne mit Ihnen besprechen.

Obwohl in der einschlägigen Verfahrensordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung eigentlich nicht vorgesehen, gelten auch für das gerichtliche Eilverfahren in einigen Bundesländern Fristen, nach deren Ablauf ein gerichtlicher Antrag nicht mehr zulässig sein soll. Existieren solche Fristen, rate ich dazu, diese deutlich zu unterschreiten.

Und wann gibt es den Studienplatz? Wenn im gerichtlichen Eilverfahren nach einer recht komplizierten Berechnung Studienplätze, die zuvor angeblich nicht vorhanden waren, „entdeckt" werden, so werden diese Plätze unter denjenigen (und nur unter denjenigen) verteilt, die sich gegen die Ablehnung gerichtlich zur Wehr gesetzt haben. Sind mehr „Kläger" als entdeckte Plätze vorhanden, so werden diese Plätze entweder nach den „ZVS-Kriterien" (also z.B. Abi-Note) oder durch ein Losverfahren vergeben. Das Fazit lautet also: nur wer wagt, kann gewinnen.

Ich wünsche allen angehenden Studenten viel Erfolg beim Kampf um einen Studienplatz.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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