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Einbauküche nicht wohngebäudeversichert

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anwalt.de-Redaktion

[image]Im Zuge der Sanierung verletzte Pflichten des Brandsanierers stellen regelmäßig keine typischen Brandgefahren dar. Nicht wohngebäudeversichert soll insoweit eine verschwundene Einbauküche sein.

In einer jüngeren Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen einen durch die vorhandene Wohngebäudeversicherung konstituierenden Versicherungsschutz für eine verschwundene Einbauküche verneint. Ein Abhandenkommen der durch Löschwasser beschädigten maßangefertigten Einbauküche beim Brandsanierer qualifiziere sich gerade nicht als - insoweit versicherte - typische Brandgefahr.

Leistung aus Wohngebäudeversicherung begehrt

Aufgrund eines mit Streichhölzern zündelnden, unbeaufsichtigten Kleinkinds kam es zunächst zu einem folgenschweren Brand im Dachgeschoss eines Gebäudes. Neben den Brandschäden an dem Haus entstanden durch eingesetztes Löschwasser überdies massive Schäden an dem Interieur. Insbesondere wurde dabei auch die hochwertige Einbauküche des Klägers in Mitleidenschaft gezogen. Zwecks Instandsetzung wurde diese abgebaut und letztlich in die Obhut eines professionellen Brandsanierers gegeben. Unter mysteriösen, nicht mehr aufklärbaren Umständen verschwand allerdings dort das Mobiliar. Einem klageweise geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die verschwundene Einbauküche blieb ein gerichtlicher Erfolg jedoch verwehrt.

Kein Abhandenkommen „infolge des Brandes"

Der erfolglos geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ergab sich dabei gerade nicht aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Umstritten war dabei im Detail, ob sich vorliegend das insoweit maßgebliche Abhandenkommen der Einbauküche gerade „infolge des Brandes" realisierte. Nach dem Sinn und Zweck der konkret zugrunde liegenden Klauseln des Versicherungsvertrags seien jedoch insbesondere nur typische weitere Schäden, die durch einen Brand auftreten können, versichert. Demzufolge könne sich der Versicherungsschutz etwa auf die - begünstigt durch eine mangelnde Sicherung des brandgeschädigten Gebäudes - verursachten Schäden durch Plünderung erstrecken. Etwas anderes komme jedoch in Betracht, falls der Brandsanierer bei Gelegenheit der Sanierung seine Pflichten verletze. Dies sei regelmäßig nicht mehr als typische Brandgefahr zu qualifizieren. Vielmehr handele es sich hierbei um ein Risiko, dass der Überlassung von Mobiliar oder sonstigem Eigentum an Dritte immanent sei.

(OLG Bremen, Urteil v. 26.09.2011, Az.: 3 U 48/10)

(JOH)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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