Einberufungsfrist in Pandemiezeiten

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Die Frist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH beträgt nach dem Gesetz eine Woche; der Gesellschaftsvertrag kann auch eine längere Frist vorsehen. Die Rechtsprechung verlangt zudem eine Berücksichtigung der voraussichtlichen Postlaufzeit. Dadurch verlängert sich die Einberufungsfrist, wenn alle Gesellschafter ihren Sitz im Inland haben, um einen Kalendertag – OLG Jena: 2 Kalendertage –, wenn ein Gesellschafter seinen Sitz in Europa hat um 2 Kalendertage und für Gesellschafter in Übersee um mindestens 3 Kalendertage.

Diese eher pauschalierten Verlängerungszeiten können im Einzelfall zu modifizieren sein. Bei der Terminsbestimmung für eine Gesellschafterversammlung sind die Interessen der Gesellschafter mit zu berücksichtigen. Dies entspricht schon bisher gefestigter Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382 / 05; OLG Köln, Urteil vom 24.5.2016 – 2 U 506 / 14; OLG Jena, Urteil vom 10.8.2016 – 2 U 506 / 14). In allen vorstehend zitierten Urteilen ging es um die Verhinderung eines Gesellschafters aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Urlaubs.

In einer Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 10.2.2021 – 40 O 46/20) wurde nunmehr – soweit ersichtlich: erstmals – die Frage problematisiert, inwieweit pandemiebedingte Reisebeschränkungen für Gesellschafter im Ausland bei der Terminsbestimmung und der Bemessung der Einberufungsfrist zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Gerichts war es für den einladenden Geschäftsführer offensichtlich, dass eine Anreise zu einer Gesellschafterversammlung angesichts der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht in einer ähnlich kurzen Zeit geplant und erreicht werden konnte, wie dies in „gewöhnlichen Zeiten“ der Fall gewesen wäre. So wäre z.B. der 14-tägige Zeitraum von Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Gebieten allgemein bekannt und daher zu berücksichtigen gewesen.

Wurde danach die Einberufungsfrist zu kurz bemessen und zudem einem Antrag auf Verlegung durch den betroffenen Gesellschafter nicht stattgegeben, führt dies zur Nichtigkeit aller in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Einberufungsfrist unter Berücksichtigung vorgenannter Kriterien großzügig bemessen werden. Größere Sicherheit dürfte es zudem bieten, wenn dies möglich ist, den Termin vor Versendung der Einberufung mit den betroffenen Gesellschaftern abzustimmen. Auch dann aber sollte einem begründeten Verlegungsantrag nach Möglichkeit entsprochen werden, um eine Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse zu vermeiden.

Foto(s): Kaunzner

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