Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist unzulässig

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Es ist umstritten, ob Google auch zur Löschung von kommentarlosen Bewertungen verpflichtet werden kann. Aktuelle Urteile helfen Unternehmen jetzt sich zu wehren. 

Hintergrund

Während Bewertungen mit einem Kommentar immer angegriffen werden können, wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind, ist das Bewertungen ohne Kommentar schwierig. Denn viele Gerichte halten die bloße Bewertung mittels Sternen für eine reine Meinungskundgabe, die weitgehenden Schutz genießt. 

Mehret Landgerichte haben sich in den vergangen Jahren dafür ausgesprochen, auch im Falle einer bloßen 1 Sterne Bewertung Google zur Löschung zu verpflichteten. 

So hat das Landgericht Lübeck vom 16.6.2018 Az: I O 59/17 Google verpflichtet eine anonyme 1 Sterne Bewertung gegen einen Arzt zu löschen. 

Hier konnte der Arzt behaupteten, dass die Bewertung nicht von einem tatsächlichen Patienten stammte, während Google behauptete es handele sich um eine geschützte bloße Meinungsäußerung.

Das Landgericht schloss sich der Argumentation des Arztes an: 

Zwar könne auch die bloße Sternebewertung eine Meinungskundgabe darstellen; die Bewertung sei vorliegend aber geschäftsschädigend und müsse nicht hingenommen werden. 

Denn eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es werde nämlich ein - worauf auch immer bezogenes - Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.

In die gleiche Richtung geht eine aktuelle Entscheidung des LG Köln, v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20 gegen Google. 

Auch hier ging s um eine kommentarlose 1 Sterne Bewertung. Auch hier konnte der Kläger, eine Pharmaunternehmen, einwenden, dass der Bewertung keinerlei reale Geschäftsbeziehung zugrunde liegt und erwirkte erfolgreiche eine einstweilige Verfügung gegen Google. 

Fazit 

Negative Bewertungen bei Google sind für Unternehmen enorm geschäftsschädigend. Weder Google noch die Rezensenten können sich immer mit Verweis auf die Meinungsfreiheit herausreden. Die Gerichte stellen nach und nach klarere Regeln auf welche Voraussetzungen zu beachten sind wenn negative Bewertungen veröffentlicht werden. 

Als Unternehmen müssen Sie nicht alles hinnehmen – mit aktuellen Gerichtsentscheidungen haben Sie auch gute Argumente sich zu wehren. 

Wurden Ihr Unternehmen im Internet schlecht bewertet?

Sie haben viele Möglichkeiten sich zu wehren – von der Richtigstellung, zur Löschaufforderung bis hin zu Einstweiligen Verfügung. 

Als Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht verfüge ich über langjährige erfolgreiche Erfahrung in diesem Gebiet. 

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