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Eine Wohnfläche kann auch vereinbart werden, wenn im Mietvertrag dazu nichts steht

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Eine Wohnfläche kann zwischen Mieter und Vermieter auch dann vereinbart worden sein, wenn der Mietvertrag keine Angaben hierzu enthält (BGH Urteil vom 23.06.10 - VIII ZR 256/09).

Sachverhalt:

Die betreffende Wohnung war in einem Zeitungsinserat mit ca. 76 m² angeboten worden, vor Abschluss des Mietvertrages erhielten die Mieter eine Skizze der Wohnung mit einer Wohnflächenberechnung, die die Größe der einzelnen Zimmer und eine Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m² auswies. Im Mietvertrag war die Wohnungsgröße nicht erwähnt. Tatsächlich hatte die Wohnung nur eine Größe von 59,65 m². Die Mieter machten daher eine rückwirkende Mietminderung von 22 % (Differenz zwischen beiden Größen) geltend. Zu Recht: Nach ständiger Rechtssprechung ist die Abweichung von einer vereinbarten Wohnungsgröße erheblich und berechtigt daher zur Minderung, wenn sie mehr als 10 % beträgt.

Hier war nun also die Frage, ob eine Wohnungsgröße vereinbart war, obwohl im Mietvertrag hierzu nichts festgehalten war. Der BGH meint ja. Aufgrund der vorherigen Zusendung der Skizze und Wohnflächenberechnung seien offensichtlich beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrages von einer Wohnungsgröße von 76,45 m² ausgegangen. Das Schweigen des Mietvertrages zu diesem Thema sei daher kein Indiz dafür, dass sich der Vermieter nicht habe binden wollen, sondern könne auch so interpretiert werden, dass die Frage der Wohnfläche zwischen den Parteien als geklärt betrachtet wurde. Wenn also die Parteien beim Vertragsschluss beide füreinander erkennbar von einer Wohnungsgröße von 76,45 m² ausgingen, so ist diese Wohnungsgröße auch ohne nochmalige Erwähnung im Mietvertrag zwischen Ihnen vereinbart worden.

Da die Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche mehr als 10 % betrug, durften die Mieter mindern. Und zwar rückwirkend für die letzten 3 Jahre.


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