Eingruppierung und Höhergruppierung im öffentlichen Dienst

  • 3 Minuten Lesezeit

U.a. für Angestellte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten regelmäßig spezielle tarifvertragliche Regelungen zur Eingruppierung, aus denen sich die Höhe der Vergütung bzw. des Entgelts in Form einer bestimmten Entgeltgruppe. Dabei stellen sich sowohl bei Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis viele Fragen, von denen einige der folgende Beitrag beantwortet.

Wie wird eingruppiert?

Die Antwort hängt vom Arbeitsvertrag und vom ggf. einschlägigen Tarifvertrag ab. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf eine bestimmte Vergütungs-/ Entgeltgruppe, der jedoch nicht zwingend identisch mit dem tatsächlich bestehenden Anspruch und der hiernach zutreffenden Eingruppierung sein muss. Stattdessen stellt die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag häufig nur die einseitige Mitteilung der Ansicht des Arbeitgebers dazu dar.

Wer entscheidet über Eingruppierung?

Die tarifgerechte Eingruppierung im öffentlichen Dienst ergibt sich regelmäßig „automatisch“ aus dem Tarifvertrag und der hiernach einschlägigen Vergütungs-/Entgeltordnung. In zahlreichen Tarifverträgen ist geregelt, dass die überwiegend ausgeübte/auszuübende Tätigkeit i. V. m. den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-/Entgeltordnung „automatisch“ zur entsprechenden Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe und damit zur Eingruppierung führt. Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist daher i. d. R. kein Rechtsakt, über den z. B. der Arbeitgeber oder gar der Arbeitnehmer entscheidet, sondern Rechtsfolge der ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit.

Wie erfolgt Eingruppierung in TVL?

Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erfolgt die Eingruppierung grds. nach § 12 TV-L (und z. B. bei Lehrern i. V. m. dem TV EntgO-L). Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, wobei die/der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe erhält, in der sie/er eingruppiert ist. Eingruppiert ist man danach in der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit überwiegend entspricht.

Wie erfolgt die Eingruppierung nach TVöD?

Ähnlich ist die Eingruppierung auch im Bereich des TVöD geregelt. Nach § 12 TVöD (Bund und VKA) richtet sich die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes oder der VKA. Die Regelungen entsprechen weitgehend den oben zum TV-L dargestellten Vorgaben.

Woher weiß ich, in welcher Entgeltgruppe ich bin?

Die Antwort hängt nach den obigen Ausführungen insbesondere vom jeweiligen Tarifvertrag und hiernach im öffentlichen Dienst von der überwiegend im Auftrag des Arbeitgebers ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit ab. Es gilt die sog. „Tarifautomatik“, aus der wiederum nach der einschlägigen Vergütungs- / Entgeltordnung der individuelle Anspruch auf eine bestimmte Entgeltgruppe (und Vergütung in der Höhe des dort in der jeweiligen Entgelttabelle festgelegten Entgelts) resultiert.

Was bedeutet Tarifautomatik?

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD und auch nach § 12 Abs. 2 S. 3 TV-L bedeutet die Tarifautomatik, dass die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Wie oben bereits erläutert, finden sich die Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst in den Entgeltordnungen zum TVöD bzw. TV-L. Daraus resultiert tarifvertraglich „automatisch“ der Anspruch auf eine bestimmte Entgeltgruppe und die entsprechende Vergütung in dieser Höhe. Ebenso "tarifautomatisch" resultiert daher grds. der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe bei Ausübung bzw. Übertragung  höherwertiger Tätigkeiten/Aufgaben.

Welche Stufe steht mir in meiner Entgeltgruppe zu?

Dies betrifft die korrekte Stufenzuordnung (und z. B. die Frage, welche Stufe bei Einstellung im öffentlichen Dienst in der zutreffenden Entgeltgruppe zu zahlen wäre). Die Stufenzuordnung ist unabhängig von der grundständigen (tarifautomatischen) Eingruppierung im öffentlichen Dienst in §§ 16, 17 TVöD bzw. §§ 16, 17 TV-L geregelt und richtet sich in den Entwicklungsstufen der jeweiligen Entgeltgruppe grds. nach einschlägiger Berufserfahrung und entsprechender Stufenlaufzeit.

Nach alldem ist festzuhalten, dass die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung im öffentlichen Dienst nicht einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden kann. Da die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit im öffentlichen Dienst i. d. R. permanenten Änderungen unterworfen ist, sollte die eigene Eingruppierung regelmäßig überprüft werden. Insbesondere wegen der im öffentlichen Dienst bestehenden Verfallfristen (vgl. § 37 TVöD und § 37 TV-L) ist im Zweifel die schriftliche Geltendmachung der zutreffenden Eingruppierung sinnvoll.

Sie haben Fragen zum Arbeits- und Beamtenrecht im öffentlichen Dienst, zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zur korrekten Eingruppierung? Nutzen Sie die „Nachricht senden“-Funktion oder kontaktieren Sie uns telefonisch bzw. direkt über das Kontaktformular unserer Homepage. Gern bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung oder der Videoberatung über das Internet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Wiese

Beiträge zum Thema