Einige ausgewählte Fehler nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

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Nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet in einer Tauschbörse durch Filesharing sind die meisten Betroffenen zunächst einmal erschrocken. Im Regelfall werden verhältnismäßig hohe Geldbeträge verlangt, zudem soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und die Begründungen dafür sind in vielen Fällen alles andere als leicht zu verstehen.

Aus verschiedenen Gründen können mithin schnell Fehler passieren bei der Reaktion auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Einige besonders schwerwiegende, aber leicht zu vermeidende Fehler sind:

Erfüllung der erhobenen Ansprüche ohne vorherige Prüfung. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch gibt es immer wieder Fälle, in denen Betroffene die Abmahnung ohne jede weitere Prüfung hinnehmen und die geltend gemachten Ansprüche erfüllen - teils aus Stress oder Unkenntnis über die Rechtslage, teils aus Scham oder auch, weil man den Rechtsverstoß tatsächlich begangen hat und nun aus einem Schuldbewusstsein heraus handelt. In allen Fällen muss unbedingt davon abgeraten werden, die Ansprüche sofort zu erfüllen. Selbst in den ungünstigsten Fällen ist der Erfahrung nach zumindest eine deutliche Reduzierung der geforderten Schadenersatzbeträge möglich. Weiter ist keinesfalls gesagt, dass in jedem Fall überhaupt eine Haftung für den vorgeworfenen Rechtsverstoß besteht. Bevor also in irgendeiner Form reagiert wird, sollte die Abmahnung einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung unterzogen werden.

Dies allerdings innerhalb der gesetzten Frist: Der zweite - in den meisten Fällen leicht vermeidbare - Fehler ist es, nicht in der gesetzten Frist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Absolut nicht empfehlenswert ist es, das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen. Das gilt selbst in dem Fall, dass der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich nicht vorgelegen hat. Wer das Abmahnschreiben völlig ignoriert, geht ein hohes Risiko ein: Es gibt durchaus Fälle, in denen Abmahnkanzleien dann eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage einreichen. Hiermit kann ein hohes Kostenrisiko verbunden sein, das bei einer fristgerechten Reaktion vermieden wird.

In keinem Fall sollte die im Regelfall vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden - auch dann nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung zutreffend ist. Mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung gibt der Erklärende ein Schuldanerkenntnis, wenigstens ein Zeugnis gegen sich selbst, ab. Das ist spätestens dann ärgerlich, wenn die Abmahnung sich auf einen Titel aus einem Top-100-Chartcontainer bezieht oder ein Musiktitel von einem Sampler betroffen ist. In der Vergangenheit haben einige Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen verschickt, die sich jeweils auf mehrere Werke aus einem solchen Verbund beziehen. Die Folge: Ein einmal abgegebenes Schuldanerkenntnis kann unter Umständen auf die übrigen Fälle übertragen werden, so dass eine Abwehr/Senkung der Schadenersatzbeträge deutlich erschwert wird.

Ein weiterer beliebter Fehler ist es, der Gegenseite eine abgeänderte Unterlassungserklärung zu übersenden und gleichzeitig einen reduzierten Pauschalbetrag für die Rechtsverletzung zu überweisen. In der Vergangenheit sind hier einige Fälle bekannt geworden, in denen die bloß anteilige Zahlung von den abmahnenden Rechteinhabern bzw. deren Anwälten als Schuldanerkenntnis verstanden worden sind. Die Folge: Die Angelegenheit war keineswegs erledigt, sondern der Abgemahnte durfte sich weiter mit ihr befassen.

Unserer Erfahrung nach sollten Abgemahnte auch vorsichtig damit sein, welche Informationen zum Sachverhalt an die Gegenseite herausgegeben werden. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Abgemahnte aus dem Wunsch heraus, bei der Sachverhaltsaufklärung behilflich zu sein und so die Forderungen von sich abzuwenden, die Haftung für die Gegenseite geradezu dingfest gemacht hat. Schnell kann es passieren, dass der Gegenseite durch den Vortrag falscher Argumente ein zweiter Schuldner untergeschoben oder die eigene Haftung unbewusst eingeräumt wird. Insbesondere wer sich völlig ohne anwaltliche Beratung gegen den Anspruch wehren möchte, sollte hier sehr vorsichtig sein und eher schweigen denn sich äußern.

Neben diesen ausgewählten Fehlern bei der Reaktion auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gibt es einige weitere Punkte, die beachtet werden sollten. Im Idealfall sollte aber die Vorgehensweise erst nach einer anwaltlichen Beratung festgelegt werden.


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