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Einmaliger Konsum harter Drogen reicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen: 1 K 338/15.NW, entschieden, dass der einmalige Konsum sogenannter harten Drogen zum Nachweis der fehlenden Fahreignung ausreicht.

Im vorliegenden Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt.

Die beklagte Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Nach seiner Auffassung könnten die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein. Diese habe er eingenommen. Sie enthielten amphetaminähnliche Wirkstoffe.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage jedoch abgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung genüge bereits der einmalige Konsum dieser harten Droge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung. Diese habe zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde zur Folge. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Das Gericht hielt den Vortrag des Klägers schon deshalb nicht für glaubhaft, da er im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich.

Das vom Kläger genannte „Medikament“ werde, so die Richter, im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Es könnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen hat.


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