Einreise nach Schleswig-Holstein in der Corona-Krise: Was ist erlaubt?

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Grundsätzlich sind derzeit alle Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein weiterhin untersagt. Dazu gehören auch Tagesausflüge. Ab dem 18. Mai soll das Einreiseverbot nach Schleswig-Holstein voraussichtlich wieder aufgehoben werden. Immerhin dürfen auch seit dem 4. Mai 2020 wieder Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper ihre Zweitwohnungen bzw. Wohnwagen in Schleswig-Holstein benutzen.

Auch wer ab dem 18. Mai 2020 nach Schleswig-Holstein einreisen will, sollte sich zuvor nach den konkreten Reisebestimmungen informieren. Bereits jetzt wurden zahlreiche Anhörungsbogen auf Grundlage der Verordnung versandt. Die ersten Bußgeldbescheide werden erlassen.

Die Einschränkungen betreffen nicht nur den klassischen Touristen. Betroffenen ist jeder Spaziergänger, Radfahrer, Motorradfahrer oder Autofahrer, der wissentlich oder unbewusst die Grenze passiert und hierfür keinen triftigen Grund besitzt.

Grundsätzlich wird in der Begründung der Verordnung hinsichtlich der Art und des Umfanges der „Einreise“ differenziert, so sollen grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und -fahrradfahrten nicht davon umfasst sein. In der Praxis scheint diese Unterscheidung jedoch nicht vorgenommen zu werden, so sieht es so aus, dass zwischen dem Gassi gehen mit dem Hund, eine Tour mit dem Fahrrad oder Rennrad, der Besichtigung eines Baugrundstückes oder der Durchfahrt während der Motorradtour keine Unterscheidung vorgenommen wird. Alle Ausflüge sehen sich dem Vorwurf des touristischen Anlasses ausgesetzt. Die Polizei hat sich auch nicht darauf beschränkt, die „Einreisenden“ an der Landesgrenze zum Umkehren aufzufordern. Dies zeigt sich insbesondere in den ersten uns vorliegenden Anhörungsbögen.

Erklärungsversuche vor Ort führen nicht selten dazu, dass die angekündigten Verfahren eingeleitet wurden. Die Betroffenen sehen sich derzeit Bußgeldern zwischen 150,00 € und 500,00 € ausgesetzt. Die Bußgelder werden bereits bei einer einmaligen Begehung aufgerufen. Bei wiederholtem Verstoß werden die Bußgelder weiter nach oben angepasst.

In einer Vielzahl der eingeleiteten Verfahren ist der Erlass eines Bußgeldes nicht gerechtfertigt. Eine voreilige Diskussion, insbesondere vor Ort sollte aber dennoch vermieden werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wir helfen Ihnen gerne, den konkreten Sachverhalt auf einen Bußgeldverstoß hin zu überprüfen und die amtliche Ermittlungsakte anzufordern. Gerne arbeiten wir für Sie Verteidigungsstrategien aus.

Gerade dann, wenn mehrere Verstöße begangen wurden, sollte der erste Anhörungsbogen nicht mit der Zahlung des Bußgeldes erledigt werden. Nicht immer ist den Betroffenen die Einleitung weiterer Ordnungswidrigkeitenverfahren bekannt. Umso ärgerlicher sind dann die nachfolgenden Bußgeldbescheide und Anhörungsbögen, bei denen die Bußgelder aufgrund der wiederholten Begehung zu Ihren Ungunsten angepasst werden.


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