Einseitige Beendigung des Homeoffice / Widerruf der Homeoffice-Vereinbarung: Geht das?

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Häufig werde ich von Mandanten gefragt, ob der Arbeitgeber einseitig und ohne weitere Ankündigung die Möglichkeit zur Erbringung der eigenen Arbeitsleistung aus dem Homeoffice heraus rückgängig machen kann und wo möglicherweise für den Arbeitgebergrenzen liegen.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice heraus erbringen zu dürfen, ein Besitzstand des Arbeitnehmers ist, der vom Gesetz oder zumindest von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geschützt wird.

Zu berücksichtigen ist, dass Arbeitgeber gerade in der Vorbereitung einer Trennung vom Mitarbeiter als initiativen Schritt das Homeoffice widerrufen und den Arbeitnehmer auffordern, seine Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu erbringen. Dies kann mitunter sehr unerwünscht sein für den Mitarbeiter, weil sich häufig und in diesen Fällen regelmäßig der Wohnort in großer Entfernung zur Niederlassung des Arbeitgebers befindet.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 10. September 2014, Aktenzeichen 12 Sa 505/14, entschieden.

Danach muss eine Regelung über Homeoffice am gesetzgeberischen Leitgedanken des § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung gemessen werden. Zwar hat danach der Unternehmer ein generelles Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Allerdings muss er hierbei regelmäßig im Rahmen der Ausübung des Weisungsrechtes prüfen, ob seine eigenen Arbeitgeberinteressen tatsächlich gegenüber berechtigten Interessen des Arbeitnehmers vorgehen. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien dann unwirksam ist, wenn sie nicht nur für den einzelnen Fall geschlossen, sondern regelmäßig im Unternehmen – wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – angewendet wird, und die Vereinbarung selbst nicht die Pflicht für den Arbeitgeber vorsieht, anlässlich des geplanten Widerrufs eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Darüber hinaus, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, handelt es sich beim Widerruf eines Homeoffice-Arbeitsplatzes um eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, in dessen Folge der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz einzuholen. Das Düsseldorfer Gericht hat auch daraus abgeleitet, dass die Verletzung der kollektivrechtlichen Mitbestimmung dem Arbeitnehmer selbst gestattet, sich hierauf zu berufen.

Es ist demnach aus Sicht des Rat gebenden Anwalts empfehlenswert, vor Unterzeichnung einer Vereinbarung über Homeoffice zu prüfen, ob die hier aufgestellten Grundsätze im Regelungstext selbst berücksichtigt worden sind und ob die vom Arbeitgeber vorgelegte Vereinbarung nur im konkreten Einzelfall oder generell im Unternehmen verwendet wird. In letzterem Fall ist aktuell (Revisionsentscheidung des BAG steht aus) davon auszugehen, dass ein uneingeschränktes Widerrufsrecht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht standhält und der Arbeitnehmer sich im Falle des Widerrufs auf dessen Unrechtmäßigkeit berufen kann.


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