Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail möglich?

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Das Landgericht Fulda hat sich zum Aktenzeichen 2 Qs 65/12 am 2.7.12 in einem Beschluss mit der Frage auseinander gesetzt, ob gegen einen Bußgeldbescheid wirksam Einspruch mit einer E-Mail eingelegt werden kann.

Man fragt sich doch spontan: warum nicht? Schließlich leben wir im dritten Jahrtausend, und den E-Mail Verkehr gibt es seit mittlerweile etwa zwanzig Jahren. Zudem war die E-Mail-Adresse im vorliegenden Fall im Bußgeldbescheid (es ging immerhin um ein Fahrverbot!) von dem Absender, also der Bußgeldstelle, angegeben worden. Dennoch, so das Fuldaer Gericht, begründe dies keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Die Einlegung des Einspruches sei daher unwirksam.

Und nun die spannende Begründung:

Der Betroffene habe das Einspruchsschreiben weder unterschrieben, noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur „in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt". Da fragt man sich als zeitgenössischer Rechtsanwender schon, ob das wirklich der Ernst des Gerichtes ist.

Hierzu nur zwei Anmerkungen.

1.) Wie dem Fuldaer Gericht eigentlich bekannt sein müsste, werden alle unsere Einspruchsschreiben mittlerweile mittels „einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge" erstellt. Ja, wir sind sklavischer Nutzer unserer Tastatur! Ja, diese „Buchstabenfolgen" benutzen wir von morgens bis abends, nämlich zur Erstellung unserer zahlreichen Anschreiben.

2.) Wie bitte schön kann diese Rechtsauffassung mit der Maßgabe und Forderung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltschaft in Einklang gebracht werden, künftig nur noch per E-Mail mit den Gerichten und Behörden zu korrespondieren? Gewiss, bei den Anwälten gibt es eine Möglichkeit der elektronischen Signatur, (hier heißt das System: EGVP). Aber wenn dies dem betroffenen Bürger in keiner Weise erläutert - und zur Verfügung gestellt - wird, dann wird dieser doch wohl davon ausgehen dürfen, dass seine E-Mail ankommt und bearbeitet wird? (so denn auch u. a.: GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000); NJW 2000, S. 2340).

Haben Sie Fragen hierzu? Weitere Infos finden Sie auf unserer Homepage: www.ra-hartmann.de.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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