Einstellung Bußgeldverfahren – Zweifel an Messung mit Leivtec XV3

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Das Amtsgericht Landstuhl hat durch Beschluss vom 17.03.2021 verkündet, dass ein gegen den Betroffenen geführtes Bußgeldverfahren, dass auf einer Messung mit dem zur Zeit umstrittenen Messgerät der Firma Leivtec, Modell XV3, beruht, keine Grundlage für eine Verurteilung sein kann. Daher hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Als Grund hierfür führt das Amtsgericht Landstuhl in seinem Beschluss an, dass der Messgerätehersteller selbst in einer E-Mail vom 12.03.2021,  die dem Gericht inhaltlich bekannt ist darauf hingewiesen hat, dass die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann. Dies wird mit den zur Zeit bestehenden Zweifeln an der Messgenauigkeit des Geräts begründet. Daher rät der Hersteller Leivtec selbst aktuell dazu, einstweilen keine Messungen mit diesem Gerätetyp vorzunehmen. Daher kam das Amtsgericht Landstuhl folgerichtig zu dem Schluss, dass gerade kein standardisiertes Messverfahren vorliegt, auf den ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung begründet werden kann. Es bestehe selbst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nur eine näherungsweise Bestimmung des Geschwindigkeitswerts. Die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens stünden, so führt das Amtsgericht Landstuhl in seinem Beschluss weiter aus, in einem Mißverhältnis zur Höhe der im Raume stehenden Geldbuße. Ferner führe auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs als solchem höchstens zu einer Plausibiltätsprüfung des Messwertes, aber nicht zu einer Bestätigung der Korrektheit der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Fazit: Der Beschluss des AG Landshut bestätigt einmal mehr, dass Messungen die auf dem Gerät Leivtec XV3 beruhen, angefochten werden sollten. In dem oben besprochenen Beschluss hat das Amtsgericht im Übrigen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen – also die Kosten seines Rechtsanwalts – der Staatskasse auferlegt. Zutreffende Begründung: Wird ein fehlerhaftes Messgerät eingesetzt, müssen dem Betroffenen auch hinsichtlich der ihn entstehenden Kosten seines Anwalts von der Staatskasse ersetzt werden.

Rechtsanwalt Thomas Heimbürger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht


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