Geschwindigkeitsverstöße nach Leivtec-Messung werden eingestellt

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Wenn Sie als Betroffener einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Leivtec gemessen wurden, können Sie jetzt damit rechnen, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 sind nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Von einem solchen Messverfahren wird gesprochen, wenn kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Nach dessen Einschätzung müssen die Amtsgerichte den Vorwurf sofort einstellen, ohne dass es noch der Einholung eines Sachverständigenbeweisverfahrens bedarf. Die Gutachterkosten, die nicht selten nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen mehrere Tausend Euro betragen, wären unverhältnismäßig. 

Bereits seit längerem bestand der Verdacht, dass das Meßverfahren aufgrund einer Änderung der Anforderungen in der Gebrauchsanweisung noch die Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts- Links- oder Geradeausmessung handelt. 

Das Oberlandesgericht Celle hat dies mit Beschluss vom 5.7.2021 - 2 Ss (OWi) 153/21 - erneut deutlich festgestellt. 

Bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung werden die Verfahrenskosten bei Einstellung ebenfalls getragen. Sollte keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen, dürfte allein die Beantragung eines Gutachtens aufgrund der enormen Kosten und des ungewissen Ausgangs des Ergebnisses im Hinblick auf einen Freispruch ausscheiden.

Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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