Einstellung und Freispruch im Bußgeldverfahren

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Viele Bußgeldbescheide sind mit Mängeln behaftet, die sich aus einer Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben. Doch wer im  Einspruchverfahren nur auf die Fehlerhaftigkeit der Messung hofft, verzichtet auf häufig erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.

Bezeichnung von Tat, Örtlichkeit und Person

Aus einem Bußgeldbescheid muss die Tat hinreichend bezeichnet und der Betreffende muss eindeutig identifiziert werden können.   Der Bescheid ist aufzuheben, wenn er gegen gegen eine Firma statt den betroffenen Inhaber gestellt wurde (OLG Hamm NJW 1973, 1624; OLG Saarbrücken NJW 1969, 1497).

Sehr viele Fotos sind von minderwertiger Qualität und ungeeignet, den Betroffenen zu identifizieren. Auch wenn der Betroffenen im Anhörungsbogen seine Eigenschaft als Fahrer eingeräumt hat, bedeutet dies nicht, dass die Fahrereigenschaft vor Gericht eingeräumt wurde. Der Richter muss die betroffene Person allein oder unter Zuhilfenahme eines anthropologischen Sachverständigen identifizieren.

Lassen sich bei mehreren Überschreitungen im Schaublatt die Tatzeiten nicht genau entnehmen, ist der Bescheid fehlerhaft (BayObLG NZV 1995, 407).

Beschilderung nicht ausreichend oder irreführend

Das Bayerische Oberstes Landesgericht hat am 15.10.20002 zwar die Vermeidbarkeit eines Irrtums durch die Beschilderung angenommen (Az.: 2 ObOWi 43/03). Der Betroffene hatte geltend gemacht, er habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gelte nur für Lastkraftwagen, da es sich um eine Kontrollstelle des Güterverkehrs gehandelt habe. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es jedoch abgesehen:

„Die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten hat das Amtsgericht allein auf das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne der Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV gestützt. Das genügt nicht den zu stellenden Anforderungen; ein Fahrverbot darf nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 25 StVG Rn. 9 a).“

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat sich seit fast 20 Jahren auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert.

Ihm ist es als Verteidiger wiederholt gelungen, Verfahren wegen des Einwands unzureichender Beschilderung durch die Gericht einstellen zu lassen. In einem Verfahren vor dem AG Aichach waren sogenannte Klappschilder seit einiger Zeit fehlerhaft. Dies ergab sich auf dessen Befragung des Messbeamten. Der Bescheid wurde somit aufgehoben und nur ein geringeres Bußgeld unterhalb der Punktegrenze verhängt.

In einem anderen Verfahren vor dem AG Ulm wurde nach Abspielen einer Videosequenz festgestellt, dass der Betroffene, der aus einer Seitenstraße auf eine an diesem Tag aufgrund einer Baustelle auf 30 km/h reduzierten Höchstgeschwindigkeit das Schild nicht erkennen konnte. Das Verfahren wurde auf seinen Einwand hin eingestellt.

Die Anwaltskanzlei Steffgen bietet kostenfreie telefonische Ersteinschätzungen an.

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