Eintrag im Erziehungsregister - was ist das überhaupt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Kunstwerk steht in Kassel und zeigt eine Mutter in harmonischer Eintracht mit ihrem Kinde. Doch manchmal entwickelt sich das Kind nicht so harmonisch wie erhofft und es muss achtsam reagiert werden.


Das Problem: 

Gegen Ihr Kind wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber zu Ihrer Erleichterung wurde gemäß § 45 Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen. Das heißt, Ihr Kind wird nicht bestraft. In der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft wird jedoch ein Eintrag im Erziehungsregister angekündigt - was nun? Ist das ein Auszug aus dem Bundeszentralregister? Oder ein Führungszeugnis? Und was bedeutet der Eintrag für Ihr Kind? 


Die Rechtslage: 

Die rechtlichen Grundlagen für das Erziehungsregister finden sich zwar in den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, das Erziehungsregister wird dort aber als „rechtlich eigenständiges Register“ bezeichnet. Das bekannteste Register ist das Führungszeugnis.

Warum gibt es das? Der Grund liegt darin, dass jugendliche und heranwachsende „Täter“ wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollen, der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund. Jugendliche sollen eine Chance erhalten, nicht aufgrund einer in jungen Jahren begangenen Straftat von vornherein von der Gesellschaft „abgestempelt“ zu werden. Im Gesetz heißt es, dass ein „Strafmakel“ vermieden werden soll. „Kleinere Verfehlungen“ werden daher in das Erziehungsregister eingetragen, aber auch Ermittlungsverfahren, die eingestellt werden. Dieses soll bestimmten Stellen einen Überblick über die Entwicklung des Jugendlichen geben. 

Wer darf das Erziehungsregister einsehen? Das ergibt sich aus § 41 des Bundeszentralregistergesetzes: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, Rechtsanwaltskammern. Eine ganze Reihe wichtiger Behörden. Ist es ausgeschlossen, dass die Polizeibehörde das Führungszeugnis eines Bewerbers „in die Hand bekommt“? Darauf können Sie sich nicht verlassen.
Hinzu kommt: Eine Löschung des Eintrags erfolgt erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Ein Alter, in dem der Berufseinstieg in der Regel erfolgt sein soll. Dieser Einstieg könnte aber durch den Eintrag erheblich erschwert werden, insbesondere dann, wenn Ihrem Kind Verfehlungen im Bereich der Sexualdelikte (Besitz und Verbreitung von Kinderpornograhpie u.a.) vorgeworfen wurden, obwohl diese gem. § 45 JGG eingestellt wurden. 


Was tun? 

Ein Antrag auf vorzeitige Löschung kann nach dem Gesetz zwar grundsätzlich gestellt werden, sein Erfolg ist aber mit sehr hohen Hürden verbunden. Wichtig ist daher, schon den Eintrag zu vermeiden.

Eine jugendliche Verfehlung kann weitreichende Folgen haben - auch lange lange nach Erreichen der Volljährigkeit und zu einer Zeit möglicher Berufswahl. Um Nachteile - vor allem im Berufsleben - zu vermeiden, gilt es, eine Eintragung im Erziehungsregister zu vermeiden oder die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorzeitige Löschung sorgfältig auszuloten. Kontaktieren Sie uns daher möglichst vor der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen Ihr Kind. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder senden Sie alle Unterlagen uns per Mail. Unsere Beratung erstreckt sich bundesweit und auch über WhatsApp und selbstverständlich auch persönlich. 


Wir beraten Sie gern!

Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt und beschäftigt sich umfassend mit dem Medienstrafrecht (z.B. Straftaten mit Bildern). Er vertritt dabei auch viele Eltern mit ihren Kindern.

Foto(s): Frank Beer u.a.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz

Beiträge zum Thema