Einvernehmliche Ehescheidung: Was Sie dazu wissen müssen

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Nur ein Anwalt erforderlich

Sind sich Eheleute einig, dass die Ehe möglichst schnell und preiswert geschieden werden soll und keine streitigen Punkte zu klären sind (z. B. Unterhalt, Sorgerecht etc.), empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwaltes, der für den Antragsteller die Scheidung einreicht. Denn nur der Antragsteller muss im Verfahren anwaltlich vertreten sein. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklärt – dafür benötigt er keinen Anwalt. In der Regel teilen sich die Eheleute dann die Kosten des Anwalts.

Kosten für die Scheidung

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem FamGKG, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bemessungsgrundlage ist dabei grundsätzlich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Verfahrenswerte für den Versorgungsausgleich und etwaiger Unterhaltsansprüche. Die Summe ergibt den Gesamtverfahrenswert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrunde zu legen ist.

Scheidungsantrag

Der Antrag auf Ehescheidung (oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) wird von dem beauftragten Anwalt beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit ggf. Kindern lebt.

Dem Antrag ist eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen. Außerdem müssen die Daten der Parteien angegeben werden (Geburtstage, Kinder, Einkommen, Wohnort, Trennungszeitpunkt usw.).

Versorgungsausgleich

Nach Eingang des Scheidungsantrages holt das Familiengericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Informationen bei den Rentenversicherungsträgern ein und bestimmt, nachdem diese vorliegen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ehe wird dann geschieden. Dieser Termin dauert, wenn keine streitigen Punkte zu klären sind, in der Regel nicht mehr als 10 bis 15 Minuten.

Online-Scheidung

Besonders einfach gestaltet sich die Beauftragung eines Anwaltes über ein Online-Formular, wie Sie es auf meiner Homepage finden.

Durch eine Online-Beauftragung ersparen sich die Scheidungswilligen unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt, die ansonsten anfallen können. Alle notwendigen Informationen lassen sich einfach und schnell online übermitteln.

Im günstigsten Fall werden die Parteien also lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich erscheinen müssen – dies lässt sich leider nicht vermeiden, da die Eheleute dort persönlich angehört werden müssen.

Verfahrenskostenhilfe

Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat u. U. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Den haben alle Bürger, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen. VKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die entstandenen Gerichtskosten. Ich prüfe gerne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von VKH für Sie vorliegen.

Dauer des Scheidungsverfahrens

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden (Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich), kann sich die Verfahrensdauer erheblich verkürzen.

Kontakt

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie die Scheidung in die Wege leiten möchten und einen kompetenten und erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite wissen möchten.


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