Einvernehmliche Online-Scheidung – So schaffen Sie es

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Einvernehmliche Scheidung online

Eins muss vorweg klar sein: So schnell wie heiraten geht scheiden nicht. Aber immerhin: Sie haben es mithin selbst in der Hand, wie schnell Sie Ihr Scheidungsverfahren abwickeln. Sie können es verzögern, aber auch ganz erheblich beschleunigen. Das Beschleunigungszauberwort heißt „Einvernehmliche Online-Scheidung“. Wenn auch Ihr Noch-Ehepartner von den Vorteilen einer einvernehmlichen Online-Scheidung überzeugt ist, sind Sie genau auf dem Weg, der Sie (hoffentlich) in eine neue Zukunft führt. Wir zeigen Ihnen in 10 Punkten: So schaffen Sie es!

Das Wichtigste für Sie

  • Haben Sie sich auseinandergelebt, sollten Sie die Trennung vollziehen. Versöhnungsversuche in der Trennungszeit schaden nicht.
  • Die Trennung ist Voraussetzung dafür, dass Sie die Scheidung beantragen können. Haben Sie diese Entscheidung getroffen, sollten Sie den Weg konsequent gehen und alles dafür tun, dass Sie Ihre Scheidung zügig und kostengünstig abwickeln können.
  • Sie erreichen dieses Ziel dadurch, dass Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und Ihren Scheidungsantrag online auf den Weg bringen.
  • Sie können Ihre Scheidung vorbereiten, indem Sie das Trennungsjahr vollziehen, Ihre Rentenversicherungskonten klären und eventuelle Scheidungsfolgen frühzeitig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
  • Es liegt an Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner, die Sparpotenziale einer einvernehmlichen Online-Scheidung zu nutzen.

Inhalt

  1. Sind Sie sicher, dass Sie die Trennung wollen?
  2. Sind Sie sicher, dass Sie die Scheidung wollen?
  3. Wie wollen Sie geschieden werden: kriegerisch oder zweckmäßig?
  4. Was bedeutet das Zauberwort „einvernehmliche Scheidung“?
  5. Was bedeutet das Top-Zauberwort „einvernehmliche Online-Scheidung“?
  6. Haben Sie das Trennungsjahr eingehalten?
  7. Sind Ihre Rentenversicherungskonten vollständig?
  8. Sehen Sie Bedarf, die eine oder andere Scheidungsfolge zu regeln?
  9. Brauchen wir zwei Rechtsanwälte für unsere Scheidung?
  10. Welche Sparpotenziale bestehen noch im Hinblick auf meine Scheidung?

1. Sind Sie sicher, dass Sie die Trennung wollen?

Trennung und Scheidung sind zwei Etappen, die Ihr Leben verändern. Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Ehe gescheitert ist, sollten Sie die Trennung von Ihrem Ehepartner vollziehen. Dennoch braucht die Trennung nicht das endgültige Aus Ihrer Ehe zu sein. Sie können sich trennen, brauchen sich aber nicht unbedingt scheiden zu lassen. Vielleicht kommen Sie gerade infolge Ihrer Trennung zu der Erkenntnis, dass Sie Ihre Ehe fortsetzen wollen. Manchmal braucht es eben ein Gewitter, um die Luft zu reinigen. Auch wenn das Trennungsjahr Voraussetzung für die Scheidung ist, können Sie sich im Trennungsjahr problemlos versuchsweise versöhnen und mit Ihrem Ehepartner wieder zusammenleben. Sollte die Versöhnung dann doch scheitern, beeinträchtigt Ihr zwischenzeitliches Zusammenleben nicht den Ablauf des Trennungsjahres. Wenn sich aber ergibt, dass die Trennung der richtige Weg ist, können Sie nach Ablauf von etwa zwölf Monaten die Scheidung beantragen und damit den nächsten Schritt gehen.

2. Sind Sie sicher, dass Sie die Scheidung wollen?

Die Entscheidung, sich scheiden lassen zu wollen, ist das Ergebnis eines schwierigen Prozesses, in dem Sie sich über Ihre Gefühle klarwerden müssen. Genau diesen Zweck verfolgt das Trennungsjahr. Beide Ehepartner sollten prüfen, ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist oder ob noch Aussichten bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Andernfalls müssen Sie sich sicher sein, dass Sie die Scheidung wirklich wollen. Sie müssen eine Vorstellung davon haben, wie Ihr Leben nach der Scheidung aussehen soll und inwieweit Sie in der Lage sind, auf eigenen Beinen zu stehen. Aber manchmal ist es besser, nach dem Motto zu verfahren: „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“. Was wir Ihnen damit sagen wollen, ist, dass Sie sich klar für die Trennung und Scheidung entscheiden sollten und dann, wenn Sie die Entscheidung getroffen haben, konsequent Ihren Weg gehen. Schließlich treffen Sie Entscheidungen, die auch finanzielle und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ihr Scheidungsantrag verursacht Gerichts- und Anwaltsgebühren, infolge Ihrer Trennung begründen Sie oder Ihr Ehepartner einen eigenen Hausstand und Sie müssen Ihr Leben in eigener Verantwortung ausrichten. Wenn Sie diese Entscheidung revidieren, verursachen Sie möglicherweise unnötige Kosten und unnützen Aufwand.

3. Wie wollen Sie geschieden werden: kriegerisch oder zweckmäßig?

Hören Sie, dass sich ein Ehepaar scheiden lässt, denken Sie wahrscheinlich spontan rein gefühlsmäßig, dass es sich um eine Auseinandersetzung handelt, in der sich das Ehepaar kriegerisch gegenübersteht und jeder darauf bedacht ist, den anderen in die Pfanne zu hauen, zu demütigen, bloßzustellen, finanziell auszunehmen und keiner der Partner bereit ist, auch nur einen Millimeter nachzugeben. Es ist durchaus mehr als ein Klischee, dass manche Ehepartner sogar bereit sind, für sich selbst Nachteile in Kauf zu nehmen, nur um dem anderen irgendwie auf die Füße zu treten. Solchermaßen streitig ausgetragene Scheidungen führen oft dazu, dass beide Partner im Ergebnis ruiniert sind. Das, was für beide übrig bleibt, ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. All das muss nicht sein. Gerade eine Scheidung sollten Sie möglichst auch unter wirtschaftlichen Aspekten betrachten. Und der entscheidende Aspekt dabei ist, dass Sie Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich und so zügig wie möglich abwickeln. Das dafür richtige Werkzeug ist die einvernehmliche Scheidung. Wenn Sie auch Ihr Scheidungsverfahren „strategisch“ betrachten, sollte es auch Ihrem Ehepartner möglich sein, sich auf eine einvernehmliche Scheidung einzulassen. Sie profitieren beide.

4. Was bedeutet das Zauberwort „einvernehmliche Scheidung“?

Eine einvernehmliche Scheidung zeichnet sich dadurch aus, dass Sie sich mit Ihrem Partner einig sind, sich scheiden lassen zu wollen und die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln. Dazu beantragen Sie oder umgekehrt Ihr Ehepartner beim Familiengericht die Scheidung, indem Sie über einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen. Dafür genügt es, dass ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem Scheidungsantrag zustimmt. Dazu braucht er dem Gericht nur mitzuteilen, dass er Ihrem Scheidungsantrag zustimmt und im Hinblick auf die Scheidung keine eigenen Anträge stellt. Damit ist das Scheidungsverfahren fast schon so gut wie erledigt. Im Regelfall muss das Familiengericht dann noch den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen und kann, sobald es die dafür notwendigen Auskünfte Ihrer Rentenversicherungsträger vorliegen hat, den mündlichen Verhandlungstermin bestimmen, in dem das Gericht Ihre Scheidung beschließt. In diesem Scheidungstermin geht es nur um die Scheidung, um nichts anderes. Irgendwelche Scheidungsfolgen, wie beispielsweise Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt, werden in diesem Termin nicht verhandelt, da Sie im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung hierzu keine Anträge stellen.

5. Was bedeutet das Top-Zauberwort „einvernehmliche Online-Scheidung“?

Sie können Ihr Scheidungsverfahren zusätzlich beschleunigen, wenn Sie die einvernehmliche Scheidung als „einvernehmliche Online-Scheidung“ beantragen. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie sich den Aufwand ersparen, für Ihren Scheidungsantrag einen Rechtsanwalt suchen und diesen nach Terminvereinbarung in seiner Kanzlei aufsuchen zu müssen. Bei der Online-Scheidung informieren Sie sich vorab über die Voraussetzungen der Scheidung und können sich über den Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens kostenfrei vorab beraten lassen. Sie kommunizieren mit Ihrem Rechtsanwalt vorzugsweise über das Internet und haben so die Möglichkeit, zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit den dafür notwendigen Schriftverkehr zu führen. Natürlich können Sie auch einen persönlichen Gesprächstermin vereinbaren und Ihren Rechtsanwalt fernmündlich kontaktieren. Wir vermitteln Sie dazu an einen unserer anwaltlichen Kooperationspartner, mit dem wir seit Jahren vertrauensvoll und zuverlässig zusammenarbeiten. Sobald Sie diesem Rechtsanwalt den Scheidungsauftrag erteilt haben, reicht der Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Dann gehen die Dinge ihren Gang.

6. Haben Sie das Trennungsjahr eingehalten?

Formal kann das Familiengericht Ihre Scheidung aussprechen, wenn Sie das Trennungsjahr vollzogen und damit wenigstens zwölf Monate getrennt von Ihrem Ehepartner gelebt haben. Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner über den Trennungszeitraum einig sind, interessiert sich das Familiengericht nicht, inwieweit Sie das Trennungsjahr tatsächlich vollzogen haben. Sie sollten aber jeden Versuch unterlassen, den Zeitraum irgendwie zu manipulieren. Sollte das Gericht nämlich Zweifel haben, riskieren Sie, dass das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist. Aber: Sie können Ihren Scheidungsantrag bereits wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres über Ihren Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen. Da das Gericht einen organisatorischen Vorlauf hat, ist das Trennungsjahr vollzogen, wenn das Gericht den mündlichen Termin für Ihre Scheidung bestimmt.

7. Sind Ihre Rentenversicherungskonten vollständig?

Sie können den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Sollten Sie dies nicht getan haben, muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Dazu übersendet es beiden Ehepartnern einen Fragebogen, in dem Sie beide Auskunft über Ihre Rentenversicherungskonten erteilen müssen. Sollten versicherungsrelevante Zeiten noch nicht erfasst sein, riskieren Sie erhebliche Verzögerungen. Waren Sie beispielsweise im Mutterschutz oder arbeitslos, kann es sein, dass diese Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf nicht erfasst sind. Um Zweifelsfälle abzuklären, sollten Sie sich in einer Filiale der Bundesanstalt für Angestellte beraten lassen und eventuell fehlende Versicherungszeiten nachtragen lassen. Sie beschleunigen damit erheblich den Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens.

8. Sehen Sie Bedarf, die eine oder andere Scheidungsfolge zu regeln?

Bei der einvernehmlichen Scheidung beantragen Sie lediglich die Scheidung. Scheidungsfolgen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Haben Sie oder Ihr Partner jedoch den Wunsch, die eine oder andere Scheidungsfolge zu regeln, sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alles, was Sie oder Ihr Ehepartner im Hinblick auf die anstehende Scheidung für regelungsbedürftig halten. Sie vermeiden damit, dass Sie sich wegen einer Scheidungsfolge gerichtlich auseinandersetzen und wegen der dafür anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren bares Geld auf den Tisch legen müssen. Sind Sie sich beispielsweise einig, dass Sie einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände (z. B. wegen Kindererziehung) erfüllen, können Sie in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, dass und in welcher Form Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt beziehen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen und offensichtlich ist, dass Ihr Ehepartner ausgleichspflichtig ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung müssen Sie notariell beurkunden oder gerichtlich protokollieren lassen.

9. Brauchen wir zwei Rechtsanwälte für unsere Scheidung?

Bei den Familiengerichten besteht Anwaltspflicht. Dies gilt aber nur für den Fall, dass Sie irgendetwas beantragen. Beantragen Sie Ihre Scheidung, brauchen Sie dafür einen Rechtsanwalt. Das ist richtig. Stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag aber zu, braucht er dafür keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. In diesem Fall genügt es, wenn ein Rechtsanwalt tätig wird und den Scheidungsantrag einreicht. Sie zahlen also nur einen Rechtsanwalt. Ihr Ehepartner, der Ihrem Scheidungsantrag zustimmt, zahlt nichts. Idealerweise sollte er sich an den Kosten für Ihren Rechtsanwalt allerdings beteiligen.

Sobald Ihr Ehepartner aber Ihrem Scheidungsantrag nicht lediglich zustimmt, sondern die Scheidungsvoraussetzung bestreitet oder eigene Anträge stellt, muss er selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen. Diese Entscheidung läuft auf eine streitige Scheidung hinaus und verteuert das Verfahren erheblich. Beide Ehepartner sind gut beraten, diesen Weg nicht zu beschreiten, sich vielmehr einvernehmlich scheiden zu lassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Jeden Euro, den Sie dabei sparen, können Sie viel sinnvoller in Ihre neue Lebensperspektive investieren.

10. Welche Sparpotenziale bestehen noch im Hinblick auf meine Scheidung?

Scheidungen kosten Geld. Dies scheint allgemein Konsens zu sein. Ganz richtig ist es jedoch nicht. Scheidungen kosten nur dann Geld, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner wegen der Scheidung und eventueller Scheidungsfolgen gerichtlich streiten und sich nicht in der Lage sehen, sich auf eine einvernehmliche Regelung zu verständigen. Sie verschenken dann erhebliche Sparpotenziale. Sparen können Sie insbesondere dadurch, dass Sie die einvernehmliche Scheidung betreiben und Ihren Scheidungsantrag online als Online-Scheidung beantragen. Sie profitieren in diesem Fall zusätzlich davon, dass die Gerichte den Streitwert so gering wie möglich ansetzen und Sie dafür belohnen, dass Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und darauf verzichten, das Gericht wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Um Ihre Scheidung einvernehmlich zu gestalten, brauchen Sie natürlich die Zustimmung und das Einvernehmen Ihres Ehepartners. Soweit auch er/sie von den Vorteilen einer einvernehmlichen Scheidung überzeugt ist, sollten Sie diesen Weg unbedingt nutzen. Dafür ist wichtig, dass Sie darauf verzichten, sich gegenseitig zu provozieren und jeder von Ihnen bereit ist, nicht nur etwas zu „nehmen“, sondern auch zu „geben“. Betrachten Sie Ihre Scheidung also möglichst nüchtern, sondern Sie emotionale Momente aus und versuchen Sie, aus Ihrer Situation das Beste zu machen. Schließen Sie die Vergangenheit so schnell wie möglich ab. Denken Sie an Ihre Zukunft.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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