Veröffentlicht von:

Einwanderung in die Republik Kroatien IV

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Bestätigung der Arbeitsanmeldung

Die Ausländer die jährlich 90, 60 oder 30 Tage arbeiten werden, müssen vor dem Arbeitsanfang von der zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle eine Bestätigung über die Arbeitsanmeldung an dem Ort ihrer Tätigkeit einholen. Aufgrund dieser Bestätigung kann der Ausländer für denselben Arbeitgeber oder Dienstleistungsempfänger auf dem ganzen Gebiet der Republik Kroatien arbeiten.

Die Bestätigung der Arbeitsanmeldung wird meist von Prokuristen, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern, die in einer Gesellschaft in der Republik Kroatien beschäftigt sind, aber sich dabei in keinem Arbeitsverhältnis befinden, beantragt.

Die Begründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird beim zuständigen Handelsgericht registriert und begründet. Das minimale Stammkapital beträgt 20.000,00 Kuna (ca. 2.500,00 EUR). Rechtsdokumente, die für die Registrierung beim Handelsgericht erforderlich sind, müssen beim Notar beglaubigt werden. Die Notarkosten belaufen auf etwa 3.000,00 Kuna (ca. 400,00 EUR). Falls die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur von einer Person gegründet werden soll, geschieht dies durch einfache Erklärung der Gründung. Falls mehrere Personen die Gesellschaft gründen wollen, wird sie durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Beide Arten der Gründungsakte werden vom Notar abgefasst. Dadurch werden Name und Wohnsitz der Firma sowie Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der Gründer, Gesellschaftsorgane (Gesellschaftsführung, Aufsichtsrat u.a.) und andere Elemente für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt. Der Firmenname muss sich von anderen Firmen unterscheiden. Deswegen sollte der Name vorab überprüft und ggf. vorgemerkt werden.

Nach der Abfassung der Gründungsakte folgt die Registrierung beim Handelsgericht. Bei der Registrierung werden staatliche Gebühren und andere administrative Kosten abhängig von der Zahl der Gründer und Mitglieder der Geschäftsführung fällig – meistens zwischen 1.000,00 und 1.500,00 Kuna.

Die Firma muss wegen der Feststellung der Identifikationsnummer laut der Nationalen Klassifikation der Tätigkeiten binnen 15 Tagen nach dem Empfang des Beschlusses über Zulassung zum Handelsregister beim staatlichen Amt für Statistik angemeldet werden. Eine Kopie des zitierten Beschlusses wird dem Antrag für die Feststellung der Identifikationsnummer – Formular RPS-1 (findet sich im Buchhandel) beigelegt. Auch der Nachweis über bezahlte Gebühren in Höhe von 55,00 Kuna (ca. 7,50 EUR). Das staatliche Amt für Statistik erlässt dann Meldung auf Klassierung des Geschäftssubjektes.

Die Steuererklärung wird dem zuständigem Steueramt nach dem Wohnsitzt der Gesellschaft angemeldet. Erforderliche Unterlagen für die Erklärung sind Kopie der Zulassung beim Handelsgericht und Meldung auf Klassierung des Geschäftssubjektes des Staatlichen Amtes für Statistik.

Darüber hinaus ist die Anmeldung bei der Renten- und Krankenversicherung, sowie die Erwirkung der Zollnummer (nur für die Gesellschaft die Außenhandel ausüben wollen) erforderlich.

Nach der Zulassung beim Handelsregister ist für die Durchführung der Tätigkeiten auch ein Stempel machen zu lassen sowie ein Girokonto bei der Bank zu eröffnen.

Schließlich, dauert die ganze Prozedur meistens 7-10 Tage. Die Partei muss nur einmal persönlich nach Kroatien kommen. Alles andere (Erwirkung der OIB Nummer für die Gründer, Abfassung des Gesellschaftsvertrags oder Erklärung der Gründung, Zulassung beim Handelsregister, Erwirkung der NKD statistische Nummer, Eröffnung des Girokontos bei der Bank, Ausfertigung des Stempels und weiteres) wird von einem Anwalt erledigt. Die Notarkosten belaufen sich meist auf etwa 3.000,00 Kuna, Gerichtsgebühren auf etwa 1.500,00 Kuna und anwaltliche Kosten auf etwa 12.500,00 Kuna.

Rechtspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind bezahlen:

- einen monatlichen Betrag zugunsten der Kroatische Wirtschaftskammer i. H. v. mindestens 42,00 Kuna (ca. 5,50 EUR), laut dem Bescheid des Organs der Gemeindeverwaltung

- einen monatlichen Betrag der Finanzbuchhaltung, worunter die Kosten der Lohnabrechnung und Ausstellung des jährlichen Finanzberichts fallen, i. H. v. mindestens 1.250,00 Kuna (ca. 160,00 EUR)

- die jährliche Gesellschaftssteuer i. H. v. 500,00 bis 2.000,00 Kuna (ca. 65,00 bis 260,00 EUR) und

- die Gewinnsteuer bei einem Satz von 20 % und für die Dividendensteuer von 12 %, wobei zu erwähnen ist, dass die Gewinnsteuer mit Investitionen in Kroatien in einem Zeitraum von 10 Jahren wesentlich gemindert oder vermieden werden kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Savin Vaic

Beiträge zum Thema